Rapporto sui risultati

Consultazione 2007/11: Modifica dell'ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) · 49 pagine

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fahr von Missbräuchen betreffend die zulässige Leerfahrtsdauer ausserordentlich gross wäre, liegt auf der Hand, zumal die Dauer von Leerfahrten kaum kontrollierbar ist.

Art. 92 Bewilligungen

1

Wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines anderen Verkehrsmittels vermieden werden kann, werden Sonntags- und Nachtfahrbewilligungen erteilt:

a. zur Beförderung von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theatermaterial und dergleichen;

b. für Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen wie Strom-, Wasser-, Telekomleitungen;

c. zur Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.

2

Der Standortkanton oder der Kanton, in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Ausnahmebewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird. Für Fahrzeuge des Bundes ist das ASTRA zuständig.

3

Zu weiteren Fahrten als nach Absatz 1 Buchstaben a–c dürfen Ausnahmebewilligungen nur mit Zustimmung des ASTRA erteilt werden. In einem dringenden Fall kann der Kanton eine unerlässliche Fahrt von sich aus gestatten unter Mitteilung an das ASTRA.

4

Die Bewilligung wird erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine unumgängliche Leerfahrt.

00 Zustimmung oder keine Bemerkungen

00 Polizei KAPO LU*,

00 Kantone BE*,

00 Übrige kant. Stellen COCRBT*,

00 Übrige Stellen

Begründung / Änderungsantrag:

KAPO LU Abs. 1 soll nicht abschliessend formuliert werden. Es fehlen z. B. dringende Fahrten wie Heizölliefe-

rungen – subsumiert unter dem Begriff Versorgungsfahrten - in Ausnahmefällen. Gerade in diesen Fällen (Bezug auf Abs. 3) kann beim Astra keine Zustimmung eingeholt werden.

Der Standortkanton, oder der Kanton in dem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, macht in jedem Fall eine Mitteilung an das ASTRA (gemäss Abs. 3). Allgemein gilt, dass erteilte Auflagen unterwegs durch die lokalen Behörden möglichst einfach umsetzbar sein müssen.

COCRBT Alinéas 2 et 3: La police pourra-t-elle délivrer des autorisations pour les véhicules mentionnés à

l'article 91, alinéa 3, qui transportent des marchandises mentionnées à l'article 92, alinéa 1, lettre a, ainsi que pour des courses effectuées selon les lettres b & c du même alinéa.

BE Aufhebung alter Absatz 4: Gemäss Art. 91 Abs. 4 lit. g sind Lebensmittel ausgenommen, deren

Verbrauchsfrist länger als 30 Tage beträgt; darunter fallen (neben anderem) die meisten Getränke, welche somit an Sonntagen nicht für Veranstaltungen transportiert werden dürften. Da dies wenig Sinn macht, ist eine entsprechende Ergänzung vorzunehmen.

Zu Art. 93: In der Praxis werden unter den Kantonen entweder gar keine Bewilligungskopien mehr versandt oder es besteht kein Interesse mehr daran. Wir stellen daher den Antrag, die Passage über den Versand von Bewilligungskopien ersatzlos aus Abs. 2 zu streichen.

00 Ablehnung bzw. Anpassung

00 Polizei

00 Kantone

00 Übrige kant. Stellen ACVS*

00 Übrige Stellen Alpen-Initiative*, VCS*,

Begründung / Änderungsantrag:

Alpen-Initiative, Auch hier wäre eine Vereinfachung möglich, wenn die Bewilligungen grundsätzlich alle von den VCS Kantonen erteilt, aber in einer gemeinsamen Datenbank erfasst würden.

ACVS Abs. 1 soll nicht abschliessend formuliert werden. Es fehlen dringende Versorgungsfahrten wie

Heizöllieferungen.