Rapporto sui risultati
Consultazione 2007/11: Modifica dell'ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) · 49 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 41Fedlex · Rapporto sui risultati
00 Ablehnung bzw. Anpassung
00 Polizei KAPO VS*,
00 Kantone SZ*, GR*,LU (Bau)*, BS*, BL*, VD*, SG*,
00 Übrige kant. Stellen ACVS*,
00 Übrige Stellen Alpen-Initiative*, ASTAG*, FRS*, CH-Presse*, [Centre Patronal*], [SVLT*], KEP&Mail*,
AGVS*, VCS*,
Begründung / Änderungsantrag:
KAPO VS "Le quart du chargement du véhicule peut-être occupé par d'autres marchandises". Lors des contrô-
les de nuit, il est difficile d'estimer si le chargement respecte cette prescription.
"Une course à vide de 30 minutes au maximum peut précéder ou suivre le transport'. Est-ce vraiment nécessaire ? Une autorisation est en effet délivrée lorsqu'une livraison doit être effectuée de nuit. Le maintien de cette consigne ne ferait que compliquer la tâche de nos agents de police. Elle doit dés lors être supprimée.
Alpen-Initiative, Satz 2 von Absatz 1 schafft eine unübersichtliche Situation. Genauso könnte man umgekehrt verfü-VCS gen, dass das Sonntagsfahrverbot auch für alle zusätzlich kantonalen Feiertage gilt. Im Sinne einer
Vereinheitlichung plädieren wir für die Streichung von Satz 2.
Absatz 2 ist heute überflüssig, da die Sperrzeiten im Strassenverkehrsgesetz stehen.
Wir lehnen die Befreiung von der Bewilligungspflicht für die Fälle der Buchstaben f bis j von Art. 91 Absatz 4 ab. Einverstanden erklären könnten wir uns allenfalls dann, wenn Buchstabe g restriktiver formuliert wird. Wir sehen nicht ein, warum für Lebensmittel mit einer Verbrauchsfrist bis zu 30 Tagen eine Dringlichkeit besteht.
ASTAG, FRS, Absatz 7: Die vorgeschlagene Begrenzung auf eine 30-minütige Leerfahrt ist praxisfremd und des-AGVS halb nicht einzuführen. Beim reinen Strassentransport muss eine 60-minütige Leerfahrt erlaubt sein,
weil diese Zeit in bestimmten Fällen erforderlich ist, um einen zulässigen Abstellplatz zu finden.
Beim Kombiverkehr muss eine 90-minütige Leerfahrt erlaubt sein, weil diese Zeit in bestimmten Fällen für den Vor- bzw. Nachlauf erforderlich ist.
CH-Presse Absatz 4 Buchstabe j: Mit Bezug auf die konkrete Vorlage möchten wir Ihnen eine redaktionelle
Anpassung beantragen. In Art. 91 Abs. 4 lit. j des Entwurfs ist von einer Bewilligungsausnahme für «Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt» die Rede. Wir begrüssen dies grundsätzlich und sind überzeugt, dass damit einem gesellschaftlichen Bedürfnis nach zeitgerechter Zustellung mit aktuellen Informationen entsprochen wird. Es dürfte aber kaum die Intention der Vorlage sein, diese Praxis tatsächlich nur auf eigentliche Tageszeitungen anzuwenden. Gerade bei regionalen Presseerzeugnissen, welche sehr wohl mit aktuellen Informationen über das Geschehen in der Region berichten, ist das tägliche Erscheinen eher die Ausnahme. Am Erscheinungstag ist die Frühzustellung zu den Haushalten für solche Publikationen aber sehr wohl essentiell, weshalb eine Einschränkung der Bewilligungsausnahme auf reine Tageszeitungen nicht sinnvoll wäre.
Deshalb empfehlen wir Ihnen, die Ausnahmeregel in Art. 91 Abs. 4 lit. j VRV auf «Presseerzeugnisse mit redaktionellem Inhalt» zu beziehen. Mit dieser kleinen Änderung liesse sich eine inhaltlich verfehlte Ausgrenzung schon im Gesetzestext vermeiden.
SZ, ZH Die neu in Art. 91 Abs. 4 Bst. f - j des Revisionsentwurfs umschriebenen Transportfahrten ohne
Bewilligung in der Nacht und an Sonntagen sowie allgemeinen Feiertagen bilden den Kern des Revisionsentwurfes zu den Bestimmungen betreffend Sonntags- und Nachtfahrverbot (Art. 91 - 93 VRV). Auch wenn diese Revision für die betroffenen Unternehmen eine geringfügige Entlastung durch den Wegfall des Bewilligungserfordernisses bringen würde, sprechen gewichtigere Gründe gegen diese Änderung. Nachdem die Anzahl der bewilligten Fahrten des Schwerverkehrs vor allem nachts in den letzten Jahren klar zugenommen hat, besteht die grosse Gefahr, dass mit der vorgeschlagenen Lockerung der Bewilligungspflicht noch ein erheblicher Anteil von missbräuchlichen Fahrten nachts und an Sonn- und Feiertagen hinzukommen wird. Es darf diesbezüglich nicht davon ausgegangen werden, dass die Polizei den Kontrollaufwand hier im nötigen Umfang erhöhen könnte. Zudem ist nicht zu übersehen, dass durch diese Neuregelung einzelne Branchen gegenüber anderen bevorteilt würden. Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Einschränkung im Revisionsentwurf durch Art. 91 Abs. 7 VRV, dass diese Fahrten nur dann bewilligungsfrei zulässig sind, wenn eine vorangehende oder nachfolgende Leerfahrt höchstens 30 Minuten dauert, völlig realitätsfremd ist. Gemäss den Erfahrungen der Bewilligungsbehörden sind die erforderlichen Leerfahrten in der Realität regelmässig länger, d.h. es wäre dann auch unter dem neuen Recht regel-