Rapporto esplicativo

Consultazione 2007/130: Modification de l'ordonnance relative aux brevets d'invention · 26 pagine

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2.3.3 Veröffentlichung der Anmeldung

Art. 60 Gegenstand und Form

Zur Abgrenzung von den im Verlauf des Erteilungsverfahrens variierenden Inhalten einer Anmeldung bezeichnet die Verordnung die zu veröffentlichende Anmeldung als Auslegeschrift. Absatz 1 legt ihren Inhalt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben (Art. 58a PatG) fest.

Ein Recherchenbericht oder ein Bericht zum Stand der Technik ist nicht zwingend Teil der

Auslegeschrift. Zum einen setzen diese Berichte einen entsprechenden Antrag voraus. Zum anderen können Berichte erst nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Publikation vorliegen. Sie werden dann nachträglich veröffentlicht. Die Publikation eines Recherchenberichts als Teil der Auslegeschrift wird allerdings als Regel angestrebt.

Die Auslegeschrift wird ausschliesslich in elektronischer Form veröffentlicht (swissreg).

Art. 60a Sprache

Die Auslegeschrift wird stets in einer Amtssprache veröffentlicht. Ausnahme bildet ein Bericht über die Recherche internationaler Art, der in englischer Sprache erstellt wurde. Er wird unverändert und ohne Übersetzung in eine Amtssprache veröffentlicht.

Art. 60b Vorzeitige Veröffentlichung

Der Anmelder kann die vorzeitige Veröffentlichung verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Anmeldung soweit bereinigt ist, wie dies Artikel 60 erfordert.

Art. 60c Keine Veröffentlichung

Artikel 60c führt die Fälle an, in denen von einer Veröffentlichung abgesehen wird. Es kann auf die Einzeltatbestände verwiesen werden.

Art. 60d Sperrfrist

Stellt der Anmelder im Monat, welcher der Veröffentlichung vorangeht, einen Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung oder die Zurücknahme der Anmeldung, so gilt dieser erst für den Zeitpunkt nach der Veröffentlichung gestellt.

2.3.4 Sachprüfung

Art. 61a Prüfungsgebühr und Anspruchsgebühr

Das Institut bestimmt den Beginn der Sachprüfung, indem es den Anmelder zur Bezahlung der Prüfungsgebühr auffordert (Abs. 1). Artikel 63 bleibt vorbehalten.

Hat der Anmelder die Anspruchsgebühr nicht schon im Zusammenhang mit einem Antrag für einen Bericht zum Stand der Technik entrichtet, so wird er bei Aufnahme der Sachprüfung dazu angehalten (Abs. 2 und 3).

Art. 62

Art. 62a Aussetzung der Sachprüfung

In Artikel 62 ist der Aufschub der Sachprüfung bis 18 Monate ab dem Anmelde- oder Prioritätsdatum entfallen. Darüber hinaus wurde der in der Praxis anerkannte Aufschub bei einer identischen

internationalen Anmeldung ergänzt.

Art. 63 Vorgezogene Sachprüfung

Artikel 63 ermöglicht dem Anmelder, den Beginn der Sachprüfung selbst zu bestimmen. Er kann gegen Bezahlung der Prüfungsgebühr die Durchführung der Sachprüfung beantragen, noch bevor er durch das Institut hierzu aufgefordert wurde. Daran besteht dann ein Interesse, wenn wegen einer Patentverletzung gerichtlich vorgegangen werden soll.