Rapporto esplicativo

Consultazione 2007/130: Modification de l'ordonnance relative aux brevets d'invention · 26 pagine

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Parteien trifft jedoch auch im Verwaltungsverfahren eine Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG). Absatz 3 konkretisiert diese Pflicht zur Mitwirkung, indem der Einsprechende die zur Begründung des

Einspruchs oder als Beweismittel angeführten Urkunden mit dem Einspruch einzureichen hat.

Art. 74 Prüfung des Einspruchs

Der Einspruch muss die Angaben gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a – e enthalten und die Einspruchsgebühr muss fristgerecht entrichtet worden sein (Art. 73 Abs. 2). Ist eine dieser

Voraussetzungen bei Ablauf der neunmonatigen Einspruchsfrist nicht erfüllt, so tritt das Institut auf den Einspruch nicht ein. Dem Einsprechenden wird keine Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt. Bei einem offensichtlich unzulässigen Einspruch, eindeutig fehlenden

Prozessvoraussetzungen oder nicht behebbaren Mängeln wird auch kein Schriftenwechsel (Art. 80 und 82) durchgeführt. Das Institut erlässt ohne Anhörung der Parteien einen beschwerdefähigen Nichteintretensentscheid (Abs. 1).

Das Institut tritt demnach auf einen Einspruch nicht ein,

- der nach Fristablauf eingereicht wird (Art. 59c PatG und Art. 73);

- der sich gegen ein europäisches, gelöschtes oder nicht eingetragenes Patent richtet (Art. 59c PatG);

- der sich gegen ein Patentgesuch richtet (Art. 59c PatG);

- der ohne Erklärung gegen welche Teile des Patents sich der Einspruch richtet, Angabe der Einspruchsgründe oder Begründung eingereicht wird oder die Bezeichnung der Parteien oder die Identifikation des Patents überhaupt fehlt (Art. 59c PatG und Art. 73);

- bei dem die Aktivlegitimation wegen fehlender Partei- und/oder Prozessfähigkeit nicht gegeben ist;

- der in fremder Sprache oder nicht schriftlich eingereicht worden ist (Art. 73 i.V.m. Art. 4).

Stellt das Institut vor Ablauf der Einspruchsfrist fest, dass der Einspruch die nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a – e erforderlichen Angaben nicht enthält oder die Einspruchsgebühr noch nicht entrichtet worden ist, so wird die einsprechende Partei darüber nach Möglichkeit in Kenntnis gesetzt. Es besteht diesbezüglich jedoch kein Anspruch.

Behebbare Mängel liegen vor, wenn die für den Einspruch wesentlichen Elemente gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe a – e und 2 zwar vorhanden, aber fehlerhaft sind. Bei behebbaren Mängeln wird eine angemessene Nachfrist angesetzt mit dem Hinweis darauf, dass bei versäumter Frist auf den Einspruch nicht eingetreten werde (Abs. 2). Eine Nachfrist ist bspw. anzusetzen bei einem Einspruch der keine Unterschrift enthält (Art. 3) oder das Rechtsbegehren zwar die nach Artikel 73 Absatz 1 notwendigen Angaben enthält, aber unklar oder auslegungsbedürftig ist.

Wird der Einspruch nur in einfacher Ausfertigung eingereicht, so setzt das Institut eine Nachfrist für die Einreichung eines zweiten Exemplars an oder erstellt das fehlende Exemplar zulasten des

Einsprechenden (Art. 79).

Liegen Urkunden, auf die sich der Einsprechende als Beweismittel beruft, dem Einspruch nicht bei, so fordert das Institut zu deren Nachreichung auf. Kommt der Einsprechende dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, so braucht das Institut darauf abgestütztes Vorbringen nicht zu berücksichtigen.

Mitwirkungspflichten sind von der objektiven Beweislast unabhängig und demzufolge gilt auch im Einspruchsverfahren, dass die Folgen der Beweislosigkeit diejenige Partei zu tragen hat, die aus dem

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nicht bewiesenen Sachverhalt ein Recht ableiten wollte .

Art. 75 Sprache

Verfahrenssprache ist die Sprache des angefochtenen Patents (Abs. 1).

Das Institut kann die Übersetzung von in einer Amtssprache, aber nicht in der Verfahrenssprache

2 vgl. BGE 115 V 44 E. 2b, BGE 114 Ia 6 E. 8c