Rapporto esplicativo
Consultazione 2007/130: Modification de l'ordonnance relative aux brevets d'invention · 26 pagine
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verdächtigen Sendung macht. Durch diese Angaben ist der Antragsteller in der Lage einzuschätzen, ob er vorsorgliche Massnahmen beantragen will oder die Waren freigeben lassen will. Unter den Begriff des Anmelders, Besitzers oder Eigentümers der Ware fällt insbesondere auch der Importeur.
Art. 136 Proben oder Muster
Neu wird in allen Bereichen des Immaterialgüterrechts die Möglichkeit eingeführt, dem Antragsteller anstelle der Besichtigung der Ware Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben. Soweit der Zweck der Prüfung damit in gleichem Masse gewährleistet ist, kann die Zollverwaltung dem Antragsteller anstelle von Proben oder Mustern auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben.
Absatz 2 stellt klar, dass der Antrag auf Übergabe von Proben oder Mustern gleichzeitig mit
demjenigen auf Hilfeleistung direkt bei der Oberzolldirektion oder nachträglich bei der Zollstelle
gestellt werden kann, welche die Ware zurückbehält.
Art. 137 Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
Der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der zurückbehaltenen Ware kann zur Wahrung seiner
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Zollverwaltung beantragen, dass die Übergabe von Proben oder Muster verweigert wird (Artikel 86e Absatz 3 des Gesetzes). Absatz 1 hält fest, dass die Zollverwaltung den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer zusammen mit der Mitteilung, auch auf diese Möglichkeit hinweist. Der entsprechende Antrag muss begründet und aufgrund der kurzen Fristen im Bereich der Zollhilfemassnahmen innert einer kurzen, nach den Umständen zu bemessenden Frist gestellt werden.
Gestattet die Zollverwaltung dem Antragsteller die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware, hat sie nach Absatz 2 bei der Festlegung des Besichtigungstermins die Interessen der Beteiligten
angemessen zu berücksichtigen.
Art. 138 Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
Die Artikel 86f ff. des Gesetzes sehen die Möglichkeit eines vereinfachten Vernichtungsverfahrens vor. Erweist sich die Vernichtung in der Folge als unbegründet und hat ihr der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware nicht schriftlich zugestimmt, hat der Antragsteller für den entstandenen Schaden einzustehen. Deshalb entnimmt die Zollverwaltung nach Artikel 86h des Gesetzes vor der Vernichtung der Ware Proben oder Muster und bewahrt sie als Beweismittel für allfällige Klagen auf
Schadenersatz auf. Artikel 138 Absatz 1 begrenzt die Aufbewahrungspflicht auf ein Jahr.
Besteht die Sendung aus sehr vielen einzelnen Kleinsendungen, kann die Aufbewahrung von Proben oder Mustern rasch zu einem erheblichen Platzbedarf bei den Zollbehörden führen. In solchen Fällen kann die Zollverwaltung stattdessen Fotografien der zurückbehaltenen Waren erstellen und
aufbewahren, allerdings nur, wenn damit der Zweck der Sicherung von Beweismitteln in gleichem Masse gewährleistet ist.
Art. 139 Gebühren
Die Zollverwaltung erhebt für ihre Tätigkeit im Rahmen der Hilfeleistung Gebühren. Diese stützen sich
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auf die Verordnung vom 4. April 2007 über die Gebühren der Zollverwaltung.
13 SR 631.035