Rapporto (tedesco e francese)

Consultazione 2007/88: Ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal). Ordinanza sul calcolo dei costi e la registrazione delle prestazioni da parte degli ospedali e delle case di cura (OCPre). Ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione delle cure medico-sanitark (OPre) · 178 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 116Fedlex · Rapporto sui risultati

Zur Zeit ist das einzige national bedeutsame DRG-basierte Abrechnungssystem Vpod/ssp das APDRG 5.1. Es findet erst in einer Minderheit von Spitälern Anwendung. Der Verein SwissDRG ist daran, ein neues System zu erarbeiten, das bei der Umsetzung der neuen KVG-Bestimmungen schweizweit einheitlich angewandt werden soll. DRG-Systeme legen die Strukturen fest, jedoch nicht die Beitragshöhe. Diese wird zwischen den Kassen und den Spitälern ausgehandelt. Die Beitragshöhe wird dabei über die so genannte Baserate festgelegt, eine Art normierte Durchschnitts-Pauschale. Falls sich Kassen und Spitäler nicht einigen können, legen die Kantonsregierungen die Sätze fest. Der Preisüberwacher (PUE) muss dabei von den Kantonen zur Stellungnahme eingeladen werden. Entscheidet die Kantonsregierung in Abweichung von den Empfehlungen des PUE, muss sie dies begründen. Rekursinstanz ist das Bundesverwaltungsgericht.

Weder das Gesetz noch die bisherigen Vorarbeiten für das Benchmarking berücksichtigen die Kostenunterschiede, die entstehen durch

- die Einhaltung arbeitsrechtlicher und vertraglicher Bestimmungen (Arbeitsgesetz, regionale Personalregelemente, GAV); dabei ist insbesondere zu unterstreichen, dass nicht alle Spitäler den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes im gleichen Umfang unterworfen sind.

- die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Löhne.

Dies hat zur Folge, dass das Kriterium der Wirtschaftlichkeit verzerrt wird. Spitäler und Kliniken können "Wirtschaftlichkeit" am schnellsten und am einfachsten dadurch erreichen, dass sie die Löhne senken, weil der Lohnanteil an den operativen Kosten in Spitälern und Kliniken bei rund 70% liegt. Orts-und branchenübliche Löhne können nicht mehr eingehalten werden, wenn bei Kostenvergleichen die unterschiedlichen Lohnniveaux nicht berücksichtigt werden. Ebenso wird so die Versuchung geschaffen, vertragliche und arbeitsrechtliche Bestimmungen zu unterlaufen. Einrichtungen, die nicht dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, erzielen daraus ungebührliche Vorteile. Über den Mechanismus des Benchmarking würde ein solcher Druck auf Löhne und Arbeitsbedingungen wirksam und rasch generalisiert, wenn sich die Tariffestsetzung an den kostengünstigsten Spitälern zu orientieren hat.

Der Gesetzgeber wollte mit dem Kriterium der "Wirtschaftlichkeit" für effiziente Strukturen und Abläufe und für einen optimalen Mitteleinsatz sorgen. In keinem Moment der Beratungen der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung wurde die Absicht bekundet, es sei Druck auf die Löhne und die Arbeitsbedingungen des Spital- und Klinikpersonals auszuüben.

Gestaltungsräume der Politik und der Sozialpartner erhalten

Die Festlegung der Löhne im Gesundheitswesen ist ein Prozess, der von der Politik, von den Sozialpartnern und von den Entwicklungen auf dem Arbeitmarkt bestimmt wird. Gesellschaftspolitische Kriterien müssen umgesetzt werden können, etwa das Postulat der gleichen Löhne für gleichwertige Arbeit. Ebenso müssen regionale Unterschiede in den Lebenshaltungskosten und im Lohnniveau Berücksichtigung finden. Sind die Leistungserbringer privatrechtlich organisiert, muss zudem für Gewerkschaften ein Spielraum bestehen, Verbesserungen bei den Löhnen und den Arbeitsbedingungen auszuhandeln. Einhellig postuliert die juristische Lehre und Rechtsprechung, dass Arbeitgeber – damit auch Spitäler – verpflichtet sind, auf Verhandlungen über Gesamtarbeitsverträge einzutreten, wenn diese von legitimierten Gewerkschaften verlangt werden. Dem Staat ist es verboten, durch seine Nachfragemacht die Kündigung von bestehenden GAV via Tariffestsetzung zu veranlassen. Damit würde er den sozialen Frieden gefährden, eine derartige Aktion müsste faktisch als Kampfmassnahme gegen die Arbeitnehmenden verstanden werden. Bei öffentlich-rechtlicher Anstellung muss die Politik Einfluss auf die Festsetzung der Löhne und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen nehmen können. Die Machanismen der Tariffestsetzung dürfen diese Ansprüche, Freiheiten und Einflussmöglichkeiten nicht