Rapporto sui risultati

Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine

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Vertrauensarztes über die Zweckmässigkeit und die Wirtschafltichkeit

entscheiden, wird dieser neue Zusatz abgelehnt.

2 Antrag: „Im vertragslosen Zustand setzt die Kantonsregierung nach ZG

Anhörung der Beteiligten neben dem Tarif für die ambulante Akut-

und Übergangspflege (Art. 47 Abs. 1 KVG) das Verfahren nach Abs.

1 fest.―

Begründung: Für die Akut- und Übergangspflege im Sinne von Art. 25a

Abs. 2 KVG sind grundsätzlich Tarife für die ambulante wie auch für die

stationäre Leistungserbringung zu vereinbaren. Auch wenn die ambu-

lante Akut- und Übergangspflege zurzeit in der Praxis selten vorkom-

men mag, ist sie vom Gesetzeswortlaut nicht ausgeschlossen. Die am-

bulante Akut- und Übergangspflege sollte deshalb in der vorliegenden

Bestimmung im Rahmen einer möglichen Tarifierung berücksichtigt

werden.

Art. 9

Abs. Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Al. Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

Cf. Proposition al. 3 et 4 (nouveaux) CURAVIVA PS/SP Al. 3 Für Leistungserbringer gemäss Artikel 7 Abs. 1 KLV gilt für die CURAVIVA, (nou- Langzeitpflege unter Berücksichtigung von Artikel 42 KVG folgendes senesuisse, veau) Abrechnungsverfahren: IG Pflege

a. Der Leistungserbringer stellt dem Versicherten beziehungsweise

dem Versicherer Rechnung über die vom Kanton festgelegten Vollkos-

ten der Pflegemassnahmen.

b. Der Versicherer verrechnet dem Versicherten Selbstbehalt und

Franchise, sowie die vom Kanton festgelegte Patientenbeteiligung

(max. 20% des höchsten vom Bundesrat festgelegten Pflegebeitrags

der Versicherer).

c. Die Restkosten, welche die Summe des vom Bundesrat festgelegten

Beitrags des Versicherers und der Patientenbeteiligung übersteigen,

werden zwischen Kanton bzw. Gemeinden und Krankenversicherern

abgerechnet.

Al. 4 In Abweichung von Absatz 3 Buchstabe c kann der Kanton

(neu) festlegen, dass er bzw. die zuständige Gemeinde, die Restkosten

direkt der leistungserbringenden Institution oder deren Clearingstelle

entrichtet.

Die Grundzüge des Abrechnungsverfahrens für die Langzeitpflege

müssen – wie auch für die Akut- und Übergangspflege (Art. 7b Abs. 2

KLV) – in der Verordnung festgelegt werden. Nur so kann vermieden

werden, dass sich 26 verschiedene Abrechnungssysteme entwickeln,

was für die Leistungserbringer nicht handhabbar ist.

Versicherte und Leistungserbringer haben Anspruch auf ein transpa-

rentes, nachvollziehbares und einheitliches Fakturierungssystem.

Gleichzeitig muss sichergestellt werden, dass Rechnungsstellung und

Rückvergütungen für die Leistungserbringer, die Versicherer und die

Kantone handhabbar ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass neben

einer überschaubaren Zahl von Pflegeheimen rund 650 Spitex-

Organisationen und 1500 freiberuflich tätige Pflegefachfrauen und –

männer zu den Leistungserbringern gehören.

Für die freiberuflich Tätigen ist eine Abwicklung der Restkostenvergü-

tung der öffentlichen Hand über die Krankenversicherer schon aus or-

ganisatorischen Gründen zwingend. Für Spitexorganisationen und

Pflegeheime kann es jedoch sinnvoll sein, dass die Vergütung der Bei-

träge der öffentlichen Hand direkt erfolgt. Die Kantone sind deshalb zu