Rapporto sui risultati
Consultazione 2008/113: Revisione parziale dell'ordinanza sull'assicurazione malattie (OAMal), dell'ordinanza sulle prestazioni dell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie (OPre) e dell'ordinanza sull'assicurazione per la vecchiaia e per i superstiti (OAVS) · 147 pagine
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nicht voraussehbar. Wenn sich Komplikationen einstellen, muss der Spitalarzt nachträglich aufgefordert werden, seine Anordnung dem tatsächlichen Verlauf anzupassen - obschon er den Patienten gar nicht mehr betreut. Damit wird der Grundsatz verletzt, dass
- die Verantwortung (für die Betreuung nach dem Spitalaufenthalt) und
- die Kompetenz (für die Anordnung von Pflege) zwingend beim selben Arzt liegen muss.
Es ist kein Zufall, dass einige Ärzteorganisationen den ZV der FMH aufforderten vorzuschlagen, in Art. 7 Abs. 3 KLV die spitalärztliche um die hausärztliche Anordnung zu ergänzen. Sie konnten nicht glauben, dass der Gesetzgeber selbst eine so unpraktikable Lösung einführen wollte. Im KVG sollte dieser Fehler bei nächster Gelegenheit behoben werden. Es ist richtig, dass der Spitalarzt erstmals die Akut- und Übergangspflege festlegt - doch der danach ambulant zusändige Arzt muss die Anordnung dem Verlauf entsprechend anpassen können.
3 Akut- und Übergangspflege definieren Die Definition der Akut- und H+ Übergangspflege erachtet H+ als ungenügend, vor allem hinsichtlich der Abgrenzung zu einem Spitalaufenthalt, der Rehabilitation sowie der Langzeitpflege. In der Schweiz wird die Übergangspflege heute schon in vielen Kantonen und Institutionen angeboten. Obwohl die Angebote in der Übergangspflege im Detail unterschiedlich sind, verfolgen sie die gleichen Ziele und haben die gleichen Merkmale. Die Akut- und Übergangspflege sind für PatientInnen gedacht, die nach einem Unfall, einer Krankheit oder einer Operation hospitalisiert wurden. Das Hauptziel der Übergangspflege ist das Wiedererlangen einer Selbständigkeit, die ein Leben in der gewohnten (häuslichen) Umgebung ermöglicht. Die medizinische Situation ist beim Übergang von der Akut-Behandlung in die Übergangspflege stabil komplex und eine tägliche spitalärztliche Behandlung ist abgeschlossen. Im Zentrum der Übergangspflege steht eine tägliche hohe Pflege, allenfalls in Kombination mit einfachen therapeutischen Massnahmen, zum Beispiel zum Erhalt der Ge-
lenksbeweglichkeit. Sie ist zeitlich begrenzt notwendig. Mit der Kostenübernahme nach KLV Art. 7 wird primär der erhöhte Pflegebedarf, der in der Regel das Angebot eines Kurhauses oder der Spitex übersteigt, abgegolten.
H+ befürchtet, dass die Versicherungen bei einer Fallbeurteilung sich gegen die Behandlung in einer Rehabilitationsklinik oder einem Centre de traitement et de réadaptation und für die Übergangspflege aussprechen. Dies in der vermeintlichen aber falschen Annahme, dass diese billiger sei. Die Rehabilitation ist auch für alte Menschen medizinisch wichtig, weil sie deren Lebensqualität stark verbessert. So werden langfristig Kosten auch wieder eingespart. Aus diesen Gründen ist es wichtig, dass diese Finanzierung analog der Spitalfinanzierung erfolgt und dass die Fallbeurteilung bei den Leistungserbringern ist, nicht bei den Kranken-versicherungen.
Realistische Leistungen
Wie oben angetönt, umfasst die Akut- und Übergangspflege sowohl Pflege als auch Therapien. Deshalb entspricht sie so, wie sie der Anhörungsentwurf definiert, weder der heutigen Praxis noch den Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten. Die Leistungen gehen weit über Art. 7, Abs. 2 KLV hinaus. Die Verordnung muss dahingehend geändert werden, dass alle Leistungen inkl. Pflege, Arzt, Arznei, Therapie, Mittel und Gegenstände (MiGeL) und Hotellerie analog der Spitalfinanzierung abgedeckt sind. Ansonsten finden Patientinnen und Patienten mit speziellem Pflegebedarf oder noch ausstehenden Untersuchungen und Kontrollen nur schwer Aufnahme.
Aus Tarifsicht hat die KVG-Revision die Spitalfinanzierung auf Pau-