Rapporto sui risultati
Consultazione 2009/115: Assicurazione-invalidità - 6a revisione dell'AI, secondo pacchetto di misure (revisione 6b) · 55 pagine
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Kantone
Die Kantone stellen sich nicht explizit dagegen, dass die RAD neben den medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruches auch die Zumutbarkeit von Eingliederungsmassnahmen sowie die medizinischen Aspekte der Eingliederungsfähigkeit vor während und nach Eingliederungsmassnahmen beurteilen können. Wenngleich zum Beispiel ZG, NW, SO und SZ feststellen, dass die Aufgaben des RAD bereits heute genügend umschrieben und festgelegt sind. Hingegen sprechen sich die Kantone nahezu geschlossen gegen eine ausschliessliche und abschliessende Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch die RAD aus. So stellen unter anderen ZG, NW und SZ fest, es sei Sache der IV-Stelle, wann und in welcher Form sie […] welche Beurteilung des RAD für die Prüfung des Leistungsanspruches heranziehen will. Ein Beurteilungsmonopol des RAD gegenüber der IV-Stelle ist […] abzulehnen.
Die Kantone stehen so auch beinahe geschlossen hinter dem Antrag, den Inhalt der heute geltenden und als ausreichend betrachteten Regelung unverändert zu belassen und allenfalls gesetzestechnisch an die neue vorgesehene Stelle zu rücken.
Politische Parteien
Lediglich die EVP hat sich zu diesem Punkt geäussert und lehnt eine derart schwerwiegende Verschärfung mit für die Versicherten schwer absehbaren Folgen ab. Die Fassung des neuen Artikels hätte sich daher sinngemäss an den heute gültigen Bestimmungen zu orientieren.
Dachorganisationen der Wirtschaft
Centre Patronal, Schweizerischer Arbeitgeberverband und Schweizerischer Bauernverband zeigen sich mit der erweiterten Rolle der RAD einverstanden. Travail.Suisse hingegen erachtet deren Stärkung als problematisch. Das Abhängigkeitsverhältnis zur IV-Stelle berge die Gefahr, dass sich die RAD in erster Linie am Sparauftrag des Bundes orientieren müssten. Eine Objektivität wäre damit nicht gewährleistet. Zudem würde die Beurteilung der behandelnden Ärzte im Verfahren marginalisiert oder gar ignoriert werden.
Versicherungsorganisationen
Die IV-Stellen-Konferenz sieht, wie die meisten Kantone, keine Notwendigkeit für diese Regelung,
sondern hält die heute bestehende Bestimmung für ausreichend. VVAK und KKAK vertreten die Haltung, dass generell nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich zu regeln sei. Wann und ob der RAD beizuziehen sei, wäre daher nicht auf Gesetzesstufe zu regeln.
Dagegen begrüsst der Schweizerische Versicherungsverband (SVV) sowohl die gegenüber dem heutigen Zustand klare Regelung der Aufgaben und Funktion der RAD als auch die ausschliessliche Festlegung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch diese.
Behindertenorganisationen
Alle Behindertenorganisationen, die sich zu diesem Punkt geäussert haben, lehnen die Erweiterung der Befugnisse der RAD und insbesondere deren ausschliessliche Kompetenz zur abschliessenden Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit strikt ab. Im Mittelpunkt der Kritik stehen dabei die fehlende Unabhängigkeit der RAD sowie die gleichzeitige Vernachlässigung der Fachkompetenz von Haus- und Spezialärzten. In diesem Sinne äussern sich unter anderem der Schweizerische Zentralverein für das Blindenwesen, die Schweizerische Multiple Sklerose Gesellschaft, die Kontaktstelle für Frauen und Mädchen mit Behinderung Avanti donne und die Coordination Romande des Associations d’Action pour la Santé Psychique (Coraasp).
Übrige
Mit Ausnahme der Konferenz der Kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren sowie dem Schweizerischen Städteverband reagieren alle anderen Vernehmlasser dieser Gruppe mit Ablehnung auf jegliche Kompetenzerweiterung der RAD und insbesondere auf die vorgeschlagene ausschliessliche Beurteilungskompetenz. Sie heben dabei vor allem die fehlende Unabhängigkeit der RAD her-