Rapporto esplicativo

Consultazione 2010/87: Ordinanza del 15 ottobre 2008 sulla riscossione di emolumenti e tasse da parte dell'Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari (Ordinanza sugli emolumenti e sulle tasse della FINMA, Oem-FINMA) · 9 pagine

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Revision der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die FINMA

Kommentar für die Anhörung

2.2.2 Abgabe im Bereich der Grossbanken

Art. 16 Grundabgabe

1

Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:

a. 500 000 Franken je Grossbank;

b. 15 000 Franken je Bank;

c. 10 000 Franken je Effektenhändler.

2

Ausländische Banken und Effektenhändler müssen die Grundabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

Art. 16bisZusatzabgabe

1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz gedeckt.

2 Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhändlerstatus nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.

3 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.

4 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Abschlüsse des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Börsenverordnung-FINMA vom 25. Oktober 2008 gemeldet werden müssen.

5 Ausländische Banken und Effektenhändler müssen die Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

Der Bereich innerhalb der FINMA, der die Aufsicht über die Grossbanken betreut, ist ebenfalls zuständig für die Aufsicht über die mit den beiden Grossbanken in einer Finanzgruppe verbundenen Tochtergesellschaften, welche ihrerseits entweder einen Banken- oder aber einen Effektenhändlerstatus haben. Die Kosten der Aufsicht über diese Tochtergesellschaften, sowie diejenigen der Gruppenaufsicht als solche, werden daher bei der Bestimmung der Aufsichtskosten des Grossbankenbereichs ebenfalls berücksichtigt.

Um dem durch die Grossbanken generierten besonderen Aufwand auch bei der Grundabgabe Rechnung zu tragen, wird diese auf 500 000 Franken festgelegt. Die Grundabgabe für die Tochtergesellschaften hingegen bleibt auf dem gleichen Niveau wie für die übrigen Banken- und Effektenhändler, bzw. auf dem bisherigen Niveau für solche Institute.

Die Bestimmungen des vorgeschlagenen Art. 16bis sind inhaltlich unverändert von Art. 17, 18 und 19 FINMA-GebV übernommen worden. Sie bestimmen, wie die Zusatzabgabe auf die betroffenen Institute verteilt wird.

Wie bereits unter Ziff. 2.2.1 dargelegt, wird diese neue Regelung dazu führen, dass die beiden Grossbankengruppen im Durchschnitt eine leicht erhöhte Aufsichtsabgabe bezahlen müssen. Mit dieser Revision wird jedoch vor allem sichergestellt, dass die künftig anfallenden Kosten, welche sich aus der Komplexität der Grossbankenaufsicht ergeben, vollständig durch den Grossbankenbereich getragen werden.

5/9 100903 ÄK Kommentar GebV_bed.doc