Rapporto esplicativo
Consultazione 2010/87: Ordinanza del 15 ottobre 2008 sulla riscossione di emolumenti e tasse da parte dell'Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari (Ordinanza sugli emolumenti e sulle tasse della FINMA, Oem-FINMA) · 9 pagine
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Revision der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die FINMA
Kommentar für die Anhörung
richtungen sowie Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen kann dieser Mangel behoben werden.
Im Vergleich mit den Börsen und den börseähnlichen Einrichtungen generieren Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen nur einen sehr beschränkten spezifischen Aufsichtsaufwand. Es ist daher gerechtfertigt, von ihnen lediglich die Begleichung einer Grundabgabe zu verlangen.
Wie in Ziff. 2.2.1 bereits erwähnt, wurde der Bereich der Börsenaufsicht über die bisherige Regelung massiv durch die Banken und Effektenhändler quersubventioniert. Dies entspricht nicht den Absichten des Gesetzgebers, der eine Quersubventionierung jeder Art verhindern wollte. Mit der Ausgliederung dieses Bereichs in einen eigenen Aufsichtsbereich für die Berechnung der Aufsichtsabgabe kann dieser Mangel behoben werden.
Durch die Einführung eines eigenen Aufsichtsbereichs für die Börsenaufsicht ist Art. 18 Abs. 2 FINMA-GebV, der vorsah, dass der Gesamtbetrag der Zusatzabgabe, den die Börsen und börsenähnlichen Einrichtungen entrichten, 2.5 Prozent des Betrages der Zusatzabgabe des ganzen Banken- und Börsenbereichs nicht überschreiten durfte, hinfällig geworden. Das gleiche gilt für Art. 19 FINMA-GebV, der aufgrund der neuen Nummerierung wegfällt.
2.4 Neuregelung der Abgabe für die ungebundenen Versicherungsvermittler
Art. 27 Abs. 1 und 1bis
1 Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler bezahlen pro Registereintrag eine Grundabgabe.
1bis Die Grundabgabe deckt die gesamten Kosten des Aufsichtsbereichs der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler und wird gleichmässig auf die Anzahl Registereinträge verteilt.
Die vorgesehene Grundabgabe für die ungebundenen Versicherungsvermittler ist nur knapp kostendeckend im Vergleich zum Aufsichtsaufwand, so dass künftige Veränderungen nicht zeitgerecht und verhältnismässig aufgefangen werden können. Dies wiederum könnte zu einer Quersubventionierung dieses Aufsichtsbereichs durch die anderen Bereiche führen.
Um diesem Zustand Abhilfe zu schaffen, wird vorgeschlagen, die Grundabgabe der Versicherungsvermittler nicht mehr mit einem fixen Betrag in der Verordnung festzuhalten, sondern vorzusehen, dass sie jedes Jahr neu festgelegt wird, in dem die Aufsichtskosten
gleichmässig auf aller registrierten Versicherungsvermittler verteilt werden.
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