Rapporto esplicativo
Consultazione 2010/87: Ordinanza del 15 ottobre 2008 sulla riscossione di emolumenti e tasse da parte dell'Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari (Ordinanza sugli emolumenti e sulle tasse della FINMA, Oem-FINMA) · 9 pagine
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Revision der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die FINMA
Kommentar für die Anhörung
2.3 Neuregelung der Abgaben im Börsenbereich
Art. 18 Grundabgabe
1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr:
a. 200 000 Franken je Börse, soweit die Bilanzsumme mindestens 50 Millionen Franken beträgt. In den übrigen Fällen beträgt die Grundabgabe 25 000 Franken;
b. 10 000 Franken je börsenähnliche Einrichtung;
c. 50 000 Franken je Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen.
2 Ausländische Börsen, börsenähnliche Einrichtungen und Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen müssen die Grundabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.
3 Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen entrichten nur die Grundabgabe.
Art. 18bisZusatzabgabe
1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu neun Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu einem Zehntel über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz gedeckt.
2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.
3 Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Abschlüsse des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Börsenverordnung-FINMA vom 25. Oktober 2008 gemeldet werden müssen.
4 Ausländische Börsen, börsenähnliche Einrichtungen und Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen müssen die Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.
Wie in Ziff. 2.2.1 dargelegt, soll der Bereich der Börsenaufsicht neu auch für die Aufsichtsabgabe einen eigenen Aufsichtsbereich bilden. Hier werden die bewilligten Börsen und börsenähnlichen Einrichtungen, aber auch die Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen4 überwacht. Letztere verfügen zwar formell über eine Bewilligung als Bank mit besonderem Geschäftsfeld. Sie sind jedoch in Art. 10bis BEHG5 geregelt und fungieren als Back Office der Börsen. Sie müssen daher aus sachlogischen Gründen dem Börsenbereich zugewiesen werden.
Die in Art. 16 Abs. 1 Bst. d FINMA-GebV vorgesehenen Grundabgaben führen in der Anwendung dazu, dass mittelgrosse Börsen und börsenähnliche Einrichtungen eine Grundabgabe bezahlen, welche mehr als das Zehnfache ihrer Zusatzabgabe ausmacht. Dies ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts6 nicht verfassungskonform und somit nicht zulässig. Mit einer im Vergleich zu heute erhöhten, jedoch stark differenzierten Grundabgabe für grosse Börsen, kleine Börsen und börsenähnliche Ein-
4 Betroffen sind die SIX SIS AG und die SIX x-clear AG als Betreiber von Effektenabwicklungssystemen. Beaufsichtigte Betreiber von Zahlungsabwicklungssystemen sind zur Zeit noch keine vorhanden. 5 Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel, BEHG, SR 954.1. 6 Vgl. BGE 2C_733/2007, Erw. 6.2 sowie BVGE B-2334/2006, Erw. 5.5.7. 7/9 100903 ÄK Kommentar GebV_bed.doc