Sommario delle posizioni

Consultazione 2011/106: Revisione totale della legge federale del 19 dicembre 2003 sui servizi di certificazione nel campo della firma elettronica (Legge sulla firma elettronica, FiEle) · 69 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 30Fedlex · Rapporto sui risultati

Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

En effet, la définition des différents types de signatures électroniques (article 2, lettres a, b, c et d) reste compliquée à comprendre. GE L'exposé des motifs n'est malheureusement pas très utile.

En outre, les conséquences des types de signatures en fonction des bénéficiaires (personnes physiques, personnes morales, autorités)

ne sont pas claires.

Es fehlen Definitionen wie beispielsweise: Akteur „Zertifikatsinhaber―; Akteur „Partei, die sich auf die Angaben im Zertifikat verlässt―; Die Post Begriff „Authentifizierung―; Begriff „Identifizierung―.

Diese Definitionen sollten sich so eng wie möglich an den Definitionen der Richtline 1999/93/EG bzw. an künftigen Definitionen auf eu-

ropäischer Ebene orientieren.

Art. 2 Bst. b

Beurteilung: Ziel mit Revision erreicht. KPMG Kommentar: Die zukünftige Regelung auf Gesetzesebene gibt den rechtlichen Rahmen für die Produktanforderungen von "fortgeschrit-

tenen digitalen Signaturen" angemessen vor. Für die Umsetzung und Klarheit auf Kontrollziel-Ebene müssen die funktionellen und

technischen Anforderungen in einer Ausführungsbestimmung definiert werden.

Art. 2 Bst. c

De même, l'ajout d'une nouvelle forme de signature dite « réglementée » à l'usage des personnes morales et des autorités est tout au- VD tant positive dans la mesure où celle-ci répond aux différents besoins exprimés dont l'envoi de documents de masse.

1. Es ist unklar, worauf sich die Formulierung „…zum Zeitpunkt der Erzeugung…― bezieht. Aus unserer Sicht wäre die folgende Formu- keyon AG lierung passender: „…zum Zeitpunkt der Erzeugung der geregelten elektronischen Signatur…―.

2) Unabhängig von der Formulierung impliziert Art. 2 Bst. c die Prüfung der elektronischen Signatur nach dem Gültigkeitsmodell „Ket-

tenmodell―1. Es wäre wünschenswert, wenn im ZertES oder im VZertES diesbezüglich näher auf das Gültigkeitsmodell eingegangen

würde. Aus unserer Sicht ist das Kettenmodell zu bevorzugen. Es stellt sicher, dass die Gültigkeit einer einmal gültigen Signatur unbe-

rührt bleibt, falls zu einem späteren Zeitpunkt das Benutzer-oder CA- Zertifikat revoziert würde.

Beurteilung: Ziel mit Revision wurde erreicht. KPMG AG Die geregelten digitalen Signaturen wurden auf Gesetzesebene mit den nötigen gesetzlichen Anforderungen geregelt. Mit den geregel-

ten digitalen Signaturen kann neu die Authentifikation für IT-Zielsysteme und Webbasierenden Applikationen eine digitale Sicherheit

innerhalb der Schweiz zur Verfügung gestellt werden.

Der SAV begrüsst die vorgeschlagene Einführung der geregelten elektronischen Signatur, da dies für Behörden, Unternehmen und SAV natürliche Personen ein Schritt in die richtige Richtung bedeutet. Dies namentlich deshalb, weil die geregelte Signatur den betriebsin-

ternen Bewirtschaftungsaufwand der Signaturen im Vergleich zu qualifizierten Signaturen massiv vereinfacht und zudem die Beschaf-

fungskosten (ein Unternehmenszertifikat anstelle von vielen personenbezogenen Zertifikaten) senkt. Zudem hat sich im gelebten Ge-

schäftsalltag der Austausch von Willenserklärungen mittels (noch) unsignierten Mails durchgesetzt. Mit der Einführung der geregelten

Signatur kann die Rechtssicherheit beim Austausch von elektronischen Willenserklärungen erheblich erhöht werden. Nach Ansicht des

SAV muss es möglich sein, eine geregelte Signatur auch unter Verwendung eines Signaturdienstes (bspw. werden alle aus

gehenden Mails des Mailservers mit der geregelten Signatur versehen) einzusetzen.

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