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Consultazione 2011/106: Revisione totale della legge federale del 19 dicembre 2003 sui servizi di certificazione nel campo della firma elettronica (Legge sulla firma elettronica, FiEle) · 69 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 44Fedlex · Rapporto sui risultati

Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Rechtsinformatik 08.11.12/SED

Art. 15 Abs. 2

Die Bestimmung zum Datenschutz (Art. 15 ZertES) bleibt im Rahmen der vorliegenden Revision unverändert. Es wäre jedoch zu begrüssen, OW wenn in der Botschaft zu Art. 15 Abs. 2 ZertES ausgeführt würde, dass soweit kantonale oder kommunale öffentliche Organe betroffen sind,

das jeweilige kantonale Datenschutzgesetz anwendbar ist und nicht etwa das Datenschutzgesetz des Bundes. Im Gesetz selbst wird lediglich

darauf hingewiesen, dass „im Übrigen die Datenschutzgesetzgebung― gilt.

Grundsätzlich hat die Vernehmlassungsvorlage keine erheblichen Auswirkungen auf die NW Vollzugsorganisation des Kantons im Bereich Datenschutz. Art. 15 Abs. 2 des Gesetzesentwurfes verweist im Zusammenhang mit der

Bearbeitung von Personendaten auf die „Datenschutzgesetzgebung―. Gemäss Art 3 Abs. 3 des Gesetzesentwurfes dürfen auch Ver-

waltungseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden als Anbieterinnen von Zertifizierungsdienstleistungen anerkannt werden. So-

weit kantonale oder Kommunale öffentliche Organe betroffen sind kann deshalb mit dem erwähnten Verweis nur die kantonale Daten-

schutzgesetzgebung gemeint sein. Das Bundesgesetz über den Datenschutz gilt definitionsgemäss ausschliesslich für die Bundesbe-

hörden und den Verkehr der Privaten untereinander.

Um Missverständnisse oder Unsicherheiten über die massgebende Datenschutzgesetzgebung vorzubeugen, regen wir an, in der Bot-

schaft zum ZertES bei den Erläuterungen zu

Art. 15 Abs. 2 deutlich festzuhalten, dass für die Verwaltungseinheiten der Kantone und Ge

meinden das jeweilige kantonale Datenschutzgesetz anwendbar ist.

Artikel 17: Haftung der Anbieterin von Zertifizierungsdiensten

In den Erläuterungen wird auf Seite 15 darauf hingewiesen, dass die Haftung auf Signatur-Anwendungen beschränkt sei und nicht für Swisscom Authentisierung oder weitere Anwendungen gelten soll. Wir unterstützen die Aussage, dass die CSP nicht für den Authentisierungspro-

zess haftbar gemacht werden können und schlagen vor im 7. Abschnitt „Haftung― Art 17 „Haftung von Anbieterin von Zertifizierungs-

diensten― wie folgt zu ergänzen.

Die Haftung ist auf Signatur-Anwendungen beschränkt und gilt nicht für die Authentisierung oder weitere Anwendungen.

Artikel 19: Verjährung

Es ist nicht sinnvoll, Verjährungsbestimmungen in Spezialgesetze aufzunehmen, insbesondere dann, wenn sie mit den Verjährungsbe - ZH stimmungen des Obligationenrechts identisch sind. Wir regen daher an, Art. 19 ZertES durch eine Verweisung auf Art. 60 OR zu erset-

zen.

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