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Consultazione 2011/3: Modifica della legge sulle borse (abusi di mercato e reati borsistici); Invito a partecipare all'indagine conoscitiva concernente l'art. 32 cpv. 4 LBVM · 18 pagine
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botspreis unter dem Börsenkurs anzubieten, sofern der vorausgegangene Erwerb zu einem tieferen Preis als der Börsenkurs erfolgte. Ein solches Angebot wäre für die Aktionäre wirtschaftlich uninteressant und würde es dem Angebotspflichtigen erlauben, seine Pflicht zu unterlaufen. Für den Fall, dass kein vorausgegangener Erwerb erfolgt, könnte zudem kein Mindestpreis festgelegt werden.
8.2 Revision der Referenzgrösse „vorausgegangener Erwerb“
[38] Der vorausgegangene Erwerb hat sich bei der Bestimmung des Mindestpreises bewährt und dessen grundsätzliche Beibehaltung als Referenzgrösse soll nicht in Frage gestellt werden. Hingegen ist es fraglich, ob die Möglichkeit der Bezahlung einer Kontrollprämie im Rahmen des vorausgegangenen Erwerbs heute noch Rückhalt geniessen würde, gerät sie doch zunehmend in Kritik. So war beispielsweise das Angebot von Aquamit B.V. an die Aktionäre von Quadrant AG im Jahr 2009 Anlass, eine Interpellation beim Bundesrat zur Frage der Kontrollprämie einzureichen, welche die Ungleichbehandlung der Aktionäre kritisierte (vgl. Interpellation Kaufmann).42
[39] Die Übernahmekommission hat in ihrer Stellungnahme zur Änderung des Börsengesetzes (Börsendelikte und Markmissbrauch) vom 27. April 2010 festgehalten, dass die helvetische Besonderheit der Bezahlung einer Kontrollprämie nicht mehr gerechtfertigt ist und angekündigt, ein Dossier zur Revision der Mindestpreisbestimmungen beim zuständigen Departement einzureichen.
[40] Nachstehend wird auf zwei mögliche Revisionsvarianten (völlige Abschaffung der Kontrollprämie, Begrenzung auf „echte“ Kontrollpakete) eingegangen. Auf eine weitere Revisionsvariante, welche die Bezahlung einer Prämie auf Familiengesellschaften beschränkt, kann verzichtet werden. Sind die Familienaktionäre nämlich kontrollierende Aktionäre, dann werden sie auch gemäss Revisionsvorschlag 2 eine Kontrollprämie erhalten. Falls sie jedoch keine kontrollierende Beteiligung halten, gibt es keine Rechtfertigung, ihnen trotzdem eine Prämie zukommen zu lassen, bloss weil sie einer bestimmten (Gründer-)Familie angehören.
9. Revisionsvariante 1: Abschaffung der Kontrollprämie
9.1 Argumente für die Abschaffung
[41] Wie unter Rn [31] ff. ausgeführt, würde durch die Abschaffung der Kontrollprämie einerseits die absolute Gleichbehandlung der Aktionäre sichergestellt, andererseits aber die Vertragsfreiheit eingeschränkt. Dies kann jedoch hingenommen werden: Wer sich an den Kapitalmarkt und dessen Teilnehmer wendet, indem er sich kotieren lässt, kann nicht zugleich die privilegierten Freiheiten einer nicht kotierten Gesellschaft in Anspruch nehmen. Am Kapitalmarkt kommt der Gleichbehandlung eine ausserordentliche Bedeutung zu. Dies geht schon aus Art. 1 BEHG hervor,
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Interpellation Kaufmann (FN 2).
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