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Consultazione 2011/3: Modifica della legge sulle borse (abusi di mercato e reati borsistici); Invito a partecipare all'indagine conoscitiva concernente l'art. 32 cpv. 4 LBVM · 18 pagine
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wonach der Zweck des Börsengesetzes insbesondere darin besteht, die Voraussetzungen für den gewerbsmässigen Handel mit Effekten zu regeln, um für den Anleger Gleichbehandlung sicherzustellen. Wer die Vorteile des börsen- und gewerbsmässigen Handels wählt, muss sich an diesen elementaren Grundsatz halten.
[42] Die Bezahlung einer Kontrollprämie ist in den europäischen Ländern unzulässig (vgl. Rechtsvergleich in Rn 4.1 ff.). Durch die Abschaffung würde die Schweizerische Preisregelung Europäischem Recht angeglichen.
[43] Bei Abschaffung der Kontrollprämie würde die Bedeutung des vorausgegangenen Erwerbs als Referenzgrösse für die Festlegung des Mindestpreises im Vergleich zum Börsenkurs (VWAP)
zunehmen, da nicht mehr 25% abgezogen werden, um den Mindestpreis zu berechnen. Der Preis des vorausgegangenen Erwerbs wäre in den meisten Fällen der höhere und damit für den Mindestpreis massgebend. Die Problematik der Illiquidität und der Bewertung illiquider Titel würde entschärft, da die sich aus einer Bewertung ergebenden Werte für den Mindestpreis in vielen Fällen nicht mehr entscheidend wären.43 Eine solche Entwicklung lässt sich in Europa feststellen, dessen nationale Rechtsordnungen keine Kontrollprämie zulassen (vgl. Rn 4.1 ff.). Die Problematik der Illiquidität hat in diesen Ländern eine geringe Bedeutung. Allerdings könnte im Fall eines illiquiden Titels auf eine Bewertung auch bei Abschaffung der Kontrollprämie nicht verzichtet werden, da stets überprüft werden müsste, ob der Wert gemäss Bewertung nicht doch höher ist, als der Preis des vorausgegangenen Erwerbs, was allerdings – wie erwähnt – selten der Fall sein dürfte.
9.2 Argument gegen die Abschaffung
[44] Gegen die Abschaffung der Kontrollprämie spricht, dass damit der Grundsatz der Vertragsfreiheit weiter eingeschränkt würde. Zudem würde der Umstand, dass einem Kontrollpaket ein höherer wirtschaftlicher Wert zugemessen wird als einer Einzelbeteiligung, nicht mehr berücksichtigt. Überdies ist denkbar, dass Gesellschaften mit einem kontrollierenden Aktionär beim Entscheid betreffend einem allfälligen Börsengang, den Umstand miteinbeziehen, dass keine Kontrollprämie bezahlt werden kann.
[45] Gegenwärtig fungiert die Kontrollprämie – soweit ersichtlich – auch als Entgelt für gewisse Nebenleistungen, welche typischerweise im Zusammenhang mit einem Aktienkauf seitens des Verkäufers erbracht werden (Garantien und Gewährleistungen). Derartige Garantien und Gewährleistungen werden in der Regel nur von Aktionären abgegeben, welche die Gesellschaft kontrollieren. Obwohl das Entgelt hierfür eine vom Entgelt für die Aktien getrennte Entschädi-
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SIX Exchange Regulation befürwortet im Rahmen ihrer Stellungnahme zur Vernehmlassung zur Revision des Börsengesetzes (Börsendelikte und Marktmissbrauch) die Abschaffung der Kontrollprämie: vgl. Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements über die Vernehmlassungsergebnisse zur Änderung des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel (Börsendelikte und Marktmissbrauch) September 2010, S. 10.
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