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Consultazione 2011/64: Modification de l'Ordonnance concernant les éléments de protection industrielle et les éléments mobiles applicables à l'importation de produits agricoles transformés ainsi que de l'Ordonnance sur les contributions à l'exportation · 8 pagine
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632.111.723 Schweizerischer Zolltarif
ter Weise nachweisen, dass die Verarbeitungserzeugnisse in ein Drittland gelangt sind.
Art. 15 Wiedereinfuhr
Werden beitragsberechtigte Waren wiedereingeführt, so sind die Ausfuhrbeiträge zurückzuerstatten.
Art. 16 Beweismittel
1Der Hersteller der ausgeführten Verarbeitungserzeugnisse hat eine Fabrikationskontrolle zu führen. Aus den Fabrikationsunterlagen müssen insbesondere die folgenden Angaben ersichtlich sein:
a. Bezeichnung des Verarbeitungserzeugnisses;
b. Einwaage der Inhaltsstoffe, namentlich der Grundstoffe nach Artikel 1;
c. Gewicht der Ausbeute und Gewicht des Fabrikationsverlustes durch Verdunstung;
d. Herstellungsdatum; und
e. Unterschrift der für die Fabrikation verantwortlichen Person.
2Die EZV kann verlangen, dass ihr die Fabrikationsunterlagen vorgelegt bzw. Muster in Originalverpackung zur Verfügung gestellt werden.
3Die Fabrikationsunterlagen, Fabrikationsrezepturen, Rechnungen über Einkäufe der Grundstoffe, für ausgeführte Verarbeitungserzeugnisse gestellte Rechnungen sowie andere beweiskräftige Dokumente sind mindestens fünf Jahre zur Verfügung der EZV zu halten.
Art. 17 Betriebskontrollen
1Die EZV kann jederzeit und ohne Vorankündigung Kontrollen beim Gesuchsteller durchführen.
2Sie kann eine physische Kontrolle der Art, Menge und Beschaffenheit von Grundstoffen und von Verarbeitungserzeugnissen vornehmen, alle erforderlichen Auskünfte verlangen sowie Daten, Dokumente, Systeme und Informationen prüfen, die für den Vollzug der Gesetzgebung über die Ausfuhrbeiträge von Bedeutung sein können.
3Die Gesuchsteller sind verpflichtet, bei der Kontrolle in der vom Zollpersonal verlangten Weise mitzuwirken.
4Das Kontrollrecht endet fünf Jahre nach der Ausfuhr der Verarbeitungserzeugnisse. Vorbehalten bleibt die Eröffnung einer Strafuntersuchung.
Art. 18 Mangelnde Nachweise
Zeigt sich bei der Prüfung eines Gesuchs um Ausfuhrbeiträge oder bei der Betriebskontrolle, dass die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ausfuhrbeiträgen nicht