Rapporto esplicativo

Consultazione 2011/64: Modification de l'Ordonnance concernant les éléments de protection industrielle et les éléments mobiles applicables à l'importation de produits agricoles transformés ainsi que de l'Ordonnance sur les contributions à l'exportation · 11 pagine

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Bericht Anhörung

 In der Verordnungsänderung sind weiterhin zwei Fristen zur Einreichung der Gesuche

vorgesehen. Statt wie bisher am 31. Dezember und am 31. Januar abzurechnen, wird vorgeschlagen, dass die Gesuche bis spätestens am 15. August und am 31. Dezember des laufenden Beitragsjahres abzurechnen sind (siehe neuer Artikel 11). Bis anhin waren die tatsächlich exportierten Mengen für die Monate Januar bis November erst Anfang Januar des Folgejahres bekannt, was eine Anpassung der Ausfuhrbeitragsansätze (die nicht rückwirkend für das vergangene Budgetjahr erfolgen kann) in Abhängigkeit der tatsächlich exportierten Mengen verunmöglicht hat. Mit der neuen Abrechnungsfrist Mitte August kann das Kreditmanagement verbessert werden, da bereits im Verlauf des Septembers die tatsächlichen Ausfuhrmengen der ersten Jahreshälfte bekannt sind und gegebenenfalls die Ausfuhrbeitragsansätze für das laufende Jahr angepasst werden können. Für die Firmen (und die Verwaltung) entsteht kein zusätzlicher Aufwand, da weiterhin nur zwei Fristen zur Einreichung der Gesuche vorgesehen sind.

 In den letzten Jahren haben die Gesuche um Vorausfestsetzungsbescheinigungen die

verfügbaren Mittel sowie die effektiv getätigten Ausfuhren regelmässig überschritten. Es wird deshalb vorgeschlagen, auf das heutige Vorausfestsetzungsverfahren zu verzichten und für die Zuteilung der Mittel ausschliesslich auf die effektiven Ausfuhren des Vorjahrs abzustellen (neuer Artikel 9). Konkret soll die Zuteilung (Reservierung) der Mittel neu aufgrund der effektiven Ausfuhren der Periode Dezember bis November des vorangegangenen Beitragsjahres erfolgen.

 Anfangs Jahr sollen wie bis anhin 75% der verfügbaren Mittel zugeteilt werden. Die nicht

zugeteilten 25% der Mittel dienen als Reserve. Diese werden einerseits für Marktteilnehmer verwendet, denen im Vorjahr keine Ausfuhrbeiträge ausgerichtet wurden und andererseits für Exporteure, die den zugeteilten Betrag vollständig ausgeschöpft und zusätzlichen Bedarf haben. Für die Zuteilung dieser Reserve soll das "Windhund-Verfahren" angewendet werden, d.h. die Gesuche werden in der Reihenfolge des Eingangs abgerechnet, was faktisch bereits heute der Fall ist.

 Schliesslich soll in der Ausfuhrbeitragsverordnung vorgesehen werden, dass bei der

Wiedereinfuhr von beitragsberechtigten Waren die Ausfuhrbeiträge rückerstattet werden. Damit soll ein Missbrauch bei der Gewährung von Ausfuhrbeiträgen verhindert werden.

4. Erläuterung der einzelnen Verordnungsänderungsvorschläge

In der Beilage finden Sie einen Entwurf der beiden Verordnungen in der Form, wie sie nach den Verordnungsänderungen in Kraft sein würden. Nachfolgend werden die Vorschläge zu den Verordnungsänderungen einzeln erläutert.

4.1. Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

Art. 3

Keine materiellen Änderungen

Art. 4

Die korrekte Bezeichnung des Protokolls Nr. 2 ist Protokoll Nr. 2 vom 22. Juli 1972 über bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse. Es wird vorgeschlagen, Artikel 4 entsprechend anzupassen.

Art. 5

2011-05-20/295 \ COO.2101.104.5.2699395 4/11