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Consultazione 2012/157: Directives relatifs aux examens professionnels; v. francese · 12 pagine
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2 Rechtliche Grundlagen
2.1 Berufsbildungsgesetz
Art. 56 BBG Beiträge für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen; Bildungsgänge höherer Fachschulen
Der Bund kann die Durchführung von eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen sowie Bildungsgänge höherer Fachschulen, die von Organisationen der Arbeitswelt angeboten werden, mit Beiträgen unterstützen.
Art. 57 BBG Bedingungen und Auflagen
1
Beiträge nach den Artikeln 53 – 56 werden nur gewährt, wenn das zu subventionierende Vorhaben:
a. bedarfsgerecht ist;
b. zweckmässig organisiert ist;
c. ausreichende Massnahmen zur Qualitätsentwicklung einschliesst.
2
Der Bundesrat kann weitere Bedingungen und Auflagen vorsehen. Er regelt die Bemessung der Beiträge.
2.2 Berufsbildungsverordnung
Art. 39 BBV Kostenbeteiligung (Art. 41 BBG)
4
Die Einkünfte aus Entgelten für eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen dürfen die Vollkosten der Trägerschaft im sechsjährigen Durchschnitt unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.
Art. 65 BBV Beiträge für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen (Art. 56 BBG)
1
Die Bundesbeiträge nach Artikel 56 BBG für die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen decken höchstens 60 Prozent des Aufwandes.
2
Für Prüfungen, die aus fachlichen Gründen besonders kostenintensiv sind, kann ein Beitrag gewährt werden, der bis zu 80 Prozent des Aufwandes deckt. Entsprechende Gesuche sind besonders zu begründen.
Art. 66 BBV Verfahren der Beitragsgewährung (Art. 57 BBG)
1
Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Gesuchstellung, die Budgetierung und die Abrechnung von Vorhaben nach den Artikeln 54-56 BBG.
2.3 Subventionsgesetz
Art. 11-40 (3. Kapitel)
Für die Ausrichtung von Beiträgen kommt im Übrigen auch das 3. Kapitel des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG, SR 616.1) zur Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG). Insbesondere sieht Artikel 25 Absatz 1 SuG vor, dass die zuständige Behörde prüft, ob der Empfänger die Aufgabe gesetzmässig und nach den ihm auferlegten Bedingungen erfüllt hat.
Richtlinien «Bundesbeiträge an die Durchführung von eidgenössischen BP und HFP» 5/12