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Consultazione 2012/157: Directives relatifs aux examens professionnels; v. francese · 12 pagine

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5 Gesuchstellung, Abrechnung und Budgetierung

5.1 Gesuchstellung und Abrechnung

5.1.1 Einreichefrist

Das Gesuch bzw. die Abrechnung ist von sämtlichen Prüfungsträgern spätestens innert 6 Monaten nach Abschluss der Prüfungen (Notensitzung) oder des Rechnungsjahres einzureichen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BBV).

5.1.2 Einzureichende Dokumente

Für jede Prüfung ist eine Prüfungsabrechnung einzureichen (Kalenderjahr oder Prüfungsjahr/Rechnungsjahr). Die Abrechnung erfolgt mit den Formularen im Anhang und umfasst folgende Dokumente:

a) Variante mit Jahresrechnung

 Abrechnungsformular SBFI (pro Berufstitel)

 Jahresrechnung der Prüfungen (Bilanz und Erfolgsrechnung)

Die Prüfungsträger reichen eine von der ordentlichen Verbandsrechnung getrennt geführte Jahresrechnung ein.

b) Variante mit Kostenstellen- oder Projektrechnung

Auf eine separate, von der ordentlichen Verbandsrechnung getrennte Jahresrechnung (s. Variante a) kann verzichtet werden, wenn die Finanzbuchhaltung so ausgestaltet ist, dass die relevanten Zahlen beispielsweise mit Hilfe einer Kostenstellen- oder Projektrechnung ermittelt und belegt werden können.

Die nach Gesetz oder Statuten vorgesehene Revisionsstelle oder die Geschäftsleitung bestätigen mit dem Formular „Beilage zu Abrechnungsformular SBFI“ die Einhaltung des Art. 39 Abs. 4 BBV und die zweckgebundene Verwendung der die Vollkosten übersteigenden Entgelte.

Somit sind mit dieser Variante folgende Dokumente einzureichen:

 Abrechnungsformular SBFI (pro Berufstitel)

 Beilage zu Abrechnungsformular SBFI

(pro Berufstitel oder kumuliert über sämtliche Prüfungen der gleichen Branche)

 Kostenstellen-/Projektrechnung der Prüfungen

Bei beiden Varianten sind ergänzende Unterlagen und/oder Buchungsbelege (Spesenabrechnungen, Kontenblätter etc.) auf Verlangen einzureichen.

5.1.3 Mehrere Prüfungssessionen des gleichen Berufes in einer Abrechnungsperiode

Bei mehreren Prüfungssessionen (z.B. Frühling und Herbst) für den gleichen Beruf ist nur eine jährliche Prüfungsabrechnung einzureichen. Die einzelnen Prüfungssessionen sind somit jeweils in einer Jahresrechnung oder Kostenstellen-/Projektrechnung und in einem Abrechnungsformular SBFI zu konsolidieren.

5.1.4 Mehrere Prüfungen der gleichen Branche in einer Jahresrechnung oder Kostenstellen-/Projektrechnung

Finden im gleichen Jahr eine Berufs- und eine Höhere Fachprüfung statt, ist es dem Prüfungsträger freigestellt, diese in einer einzigen Jahres- oder Kostenstellen-/Projektrechnung zu konsolidieren. Es ist aber sowohl für die Berufs- als auch für die Höhere Fachprüfung je ein separates Abrechnungsformular SBFI einzureichen.

Werden pro Jahr mehrere verschiedene Prüfungen der gleichen Branche durchgeführt (diverse Berufe), können diese ebenfalls in einer einzigen Jahres- oder Kostenstellen-/Projektrechnung konsolidiert werden. Es ist für jeden Berufstitel je ein separates Abrechnungsformular SBFI einzureichen.

Richtlinien «Bundesbeiträge an die Durchführung von eidgenössischen BP und HFP» 7/12