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Consultazione 2012/157: Directives relatifs aux examens professionnels; v. francese · 12 pagine
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Beispiel: Im Jahre 2011 findet in der Branche "XY" die Berufsprüfung XY im Frühling und im Herbst statt (zwei Sessionen). Im Sommer wird die Höhere Fachprüfung XY durchgeführt. Dem SBFI sind daher einzureichen:
1 Abrechnungsformular SBFI für die BP XY
1 Abrechnungsformular SBFI für die HFP XY
1 Jahresrechnung oder Kostenstellen-/Projektrechnung für die BP und HFP "XY"
(oder, falls erwünscht, eine für BP und eine für HFP)
5.2 Budgetierung
Zur Festsetzung der Prüfungsgebühren und zur Sicherstellung der finanziellen Planung wird die Erstellung eines Budgets vorausgesetzt.
5.3 Weitere Bestimmungen
Neben den allgemein gültigen Buchungsgrundsätzen (ordnungsgemässe Buchführung: Vollständigkeit und Richtigkeit ) sind die nachfolgenden Vorgaben zu beachten.
5.3.1 Verbuchung der Bundesbeiträge
Bundesbeiträge sind erfolgswirksam zu verbuchen.
5.3.2 Abschreibungen
Die Durchführung von Prüfungen erfordert in der Regel keine permanente Infrastruktur. Abschreibungen werden daher nur in begründeten Ausnahmefällen als subventionsberechtigter Aufwand angerechnet und sind entsprechend zu belegen (Zweck, Anschaffungsjahr und -preis, Abschreibungsverfahren und -dauer).
5.3.3 Rückstellungen
Rückstellungen beschränken sich auf künftige Verpflichtungen, welche mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten, ohne dass deren Höhe und/oder Fälligkeit genau bezifferbar ist. Zweckgebundene und begründete Rückstellungen sind in der Bilanz offen auszuweisen und eindeutig zu benennen («Rückstellungen …»). Bestehende Rückstellungen sind auf jeden Bilanzstichtag neu zu beurteilen. Nicht mehr benötigte Rückstellungen sind aufzulösen. Bei der Berechnung des massgebenden Aufwandes werden die Rückstellungen nicht berücksichtigt. Der entsprechende Aufwand wird gegebenenfalls bei der Auflösung der Rückstellung angerechnet
5.3.4 Gemeinkosten/Overhead
Zu den Vollkosten gehören neben den direkten Kosten auch ein Anteil der indirekten Kosten (Gemeinkosten/Overhead). Die indirekten Kosten sind entsprechend zu belegen.
5.3.5 Expertenansätze
Die Tagesansätze der Experten werden nicht durch das SBFI geregelt. Das SBFI kann die Angemessenheit der Expertenentschädigungen überprüfen und nötigenfalls die erforderlichen Massnahmen treffen.
Richtlinien «Bundesbeiträge an die Durchführung von eidgenössischen BP und HFP» 8/12