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Consultazione 2012/157: Directives relatifs aux examens professionnels; v. francese · 12 pagine
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1 Ausgangslage und Zielsetzung
Die Berufsbildung ist gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (BBG, SR 412.10) eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Sie beruht auf dem Prinzip der Verbundpartnerschaft. Die Massnahmen des Bundes zielen darauf ab, die Initiative der Kantone und Organisationen der Arbeitswelt im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu fördern. Das BBG und die Verordnung über die Berufsbildung vom 19. November 2003 (BBV, SR 412.101) bilden die rechtliche Grundlage.
Der Artikel 56 BBG ermöglicht direkte Bundesbeiträge an die eidgenössischen Prüfungen. Mit der vom Bundesrat beschlossenen Verordnungsänderung werden die Subventionen für die Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen per 2013 von 25 Prozent auf höchstens 60 Prozent und in Ausnahmefällen auf bis zu 80 Prozent erhöht. Diese Massnahme hat zum Hauptziel, die Absolventinnen und Absolventen finanziell zu entlasten. Im weiteren soll damit die Qualität der Prüfungen gefördert werden.
Die vorliegenden Richtlinien stützen sich auf Artikel 66 Absatz 1 BBV. Sie regeln die Beitragszahlungen an die Prüfungsträger und bezwecken eine einfache, transparente und pragmatische Beitragsgewährung. Die Prüfungsträger reichen von sämtlichen durchgeführten Prüfungen eine Prüfungsabrechnung mittels vorgegebenem Raster ein.
Die Pflicht der Prüfungsträger, die Prüfungsabrechnungen dem SBFI einzureichen, leitet sich von Artikel 39 Absatz 4 BBV ab. Der Absatz schreibt vor, dass Einkünfte aus Entgelten für eidgenössische Prüfungen die Vollkosten der Trägerschaft im sechsjährigen Durchschnitt nicht übersteigen dürfen. Damit wird sichergestellt, dass mit den eidgenössischen Prüfungen nur bildungspolitische Ziele und nicht Erwerbszwecke verfolgt werden.
Richtlinien «Bundesbeiträge an die Durchführung von eidgenössischen BP und HFP» 4/12