Rapporto esplicativo

Consultazione 2012/97: Loi fédérale sur le programme de consolidation et de réexamen des tâches 2014 (LCRT 2014) · 89 pagine

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2.3.15 Massnahmen im Umweltbereich

Ausgangslage

Über die beiden Kredite „Schutz vor Naturgefahren“ sowie „Hochwasserschutz“ werden Abgeltungen für die Instandstellung und Erneuerung von Schutzbauten gegen Gefahren des Wassers, gegen Lawinen sowie Steinschlag und Murgänge finanziert. Über den Kredit „Wasser“ fördert der Bund Untersuchungen zur Sanierung von Oberflächengewässern und entrichtet Beiträge an die Erhebung von Daten, die für den Gewässerschutz relevant sind.

Im Finanzplan vom 22.08.2012 eingestellte Mittel (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016

BAFU / A4300.0135 Hochwasserschutz 178,1 181,8 184,5 BAFU / A4300.0103 Schutz vor Naturgefahren 47,6 48,3 49,0 BAFU / A2310.0132 Wasser 6,7 6,8 6,9

Total 232,4 236,9 240,4

Massnahmen

Erstens sollen die Abgeltungen für die Instandstellung und Erneuerung von Schutzbauten um 17,5 Millionen gekürzt werden; die (teils aufgestockten) Kredite werden zur Zeit nicht ausgeschöpft. Zweitens sind Einsparungen im Gewässerschutz von 1 Million pro Jahr vorgesehen. Die Kürzungen werden in Abhängigkeit von Prioritäten und Dringlichkeit vorgenommen. Betroffen sind voraussichtlich Grundlagenarbeiten für neu erkannte Umweltprobleme (z.B. Nanomaterialien).

Entlastungswirkung (in Mio.) FP2014 FP2015 FP2016 Entlastungen ggü. FP 2014-2016 (Sparauftrag)

BAFU / A4300.0135 Hochwasserschutz 11,0 11,0 11,0 BAFU / A4300.0103 Schutz vor Naturgefahren 6,5 6,5 6,5 BAFU / A2310.0132 Wasser 1,0 1,0 1,0

Entlastungen total 18,5 18,5 18,5

Rechtliche Voraussetzungen

Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 15.

Beschreibung der Massnahmen

Hochwasserschutz und Schutz vor Naturgefahren

Gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 199144 über den Wasserbau und das Waldgesetz vom 4. Oktober 199145 leistet der Bund Abgeltungen an die Erstellung

44 WBG; SR 721.100

45 WaG; SR 921.0