Rapporto esplicativo
Consultazione 2012/97: Loi fédérale sur le programme de consolidation et de réexamen des tâches 2014 (LCRT 2014) · 89 pagine
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Rechtliche Voraussetzungen
Bundesgesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket 2014, Ziffer 2: Ergänzung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 197447 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes mit einem Sparauftrag an den Bundesrat in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 16.
Beschreibung der Massnahmen
Beitrag an den Weltpostverein (GS UVEK)
Die Schweiz ist Mitglied im Weltpostverein. Der jährliche Mitgliederbeitrag von 300‘000 Franken war bislang im Budget des GS UVEK eingestellt. Mit der Revision des Postgesetzes geht die Zuständigkeit an das BAKOM über. Der Mitgliederbeitrag wird folglich im Finanzplan des GS UVEK reduziert. Das BAKOM übernimmt den Beitrag ohne Erhöhung seines Budgets.
Umweltschutz- und nicht hoheitliche Sicherheitsmassnahmen Luftverkehr (BAZL)
Gestützt auf Art. 37a des Bundesgesetzes vom 22. März 198548 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe (MinVG) gewährt der Bund Projektbeiträge für Massnahmen im Luftverkehr. Die prozentuale Verteilung der zweckgebundenen Einnahmen ist im MinVG definiert: 50% für technische Sicherheitsmassnahmen, 25% für Umweltschutzmassnahmen und 25% für nicht hoheitliche Sicherheitsmassnahmen.
Die Massnahme besteht darin, für die Bereiche Umweltschutz und nicht hoheitliche Sicherheitsmassnahmen temporär (2014 bis 2016) weniger Mittel bereitzustellen.
Aus der Massnahme resultiert einerseits ein Aufbau des Saldos der Spezialfinanzierung Luftverkehr: Durch die Zweckbindung bleiben die Ansprüche auf die nicht verwendeten Mittel aber erhalten. Andererseits führt die Einsparung in zwei von drei aus der Spezialfinanzierung finanzierten Aufgabenbereichen zu einer Abweichung vom Verteilschlüssel gemäss MinVG. Der Bundesrat geht gegenwärtig davon aus, dass trotz der vorgeschlagenen Kürzungen der Verteilschlüssel über eine Bewirtschaftung der Kredite längerfristig eingehalten werden kann. Sollte sich abzeichnen, dass eine Einhaltung des Verteilschlüssels (auch aus anderen Gründen) nicht mehr möglich ist, wird die rechtliche Situation überprüft werden müssen.
Kündigung der Mitgliedschaft bei der GSMA (BAKOM)
Das BAKOM ist seit 1998 Mitglied der GSMA (GSM Association). Die GSMA wurde im Jahre 1987 als weltweite Industrievereinigung der GSM-Mobilfunkanbietern gegründet und vertritt heute die Interessen von mehr als 800 Mobilfunkanbieter und mehr als 200 Herstellern von Netzwerkinfrastruktur und Mobiltelefonen. Die GSMA versteht sich als eine Plattform für die Weiterentwicklung des Mobilfunks und spielt eine zentrale Rolle bei der Erarbeitung von netzwerkübergreifenden Standards. Angesichts der Ausrichtung der GSMA ist eine Mitgliedschaft des BAKOM als Regulator in der Zwischenzeit nicht mehr erforderlich.