Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/104: Legge federale sul Centro per la qualità nell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie · 248 pagine
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2.2 Pareri generali
I pareri sono risportati secondo l'ordine dei destinatari di cui all'elenco dell'allegato 2.
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Le Conseil d'Etat tient tout d'abord à saluer la volonté du Conseil fédéral de mieux coordonner VS et de renforcer les moyens mis en oeuvre dans le domaine de la qualité des soins et de la sécurité des patients d'une part et de l'évaluation des technologies médicales d'autre part. La création d'un centre national de la qualité, tel qu'il est prévu dans le projet de loi apparaît tout à fait adéquate pour atteindre ces buts. Le Conseil d'Etat soutient ce projet et formule ci-dessous quelques propositions d'adaptation.
L'association entre le centre pour la qualité et les cantons devrait être davantage formalisée dans le cadre du projet de loi. La mise sur pied de plateformes nationales semble en effet insuffisante.
Im Grundsatz begrüssen wir die Absicht des Bundesrates, der Qualität der Leistungen mehr GL Gewicht zu geben, die Wirtschaftlichkeit systematischer prüfen zu wollen und dadurch die Ziele der Qualitätsstrategie weiterzuverfolgen.
Das Gesetz in der vorliegenden Form lehnen wir jedoch ab. Wir fokussieren uns auf drei Anliegen, die zwingend berücksichtigt werden müssten, um einem neuen Bundesgesetz in der angedachten Form die Zustimmung zu erteilen.
Der Bedarf nach einem nationalen Zentrum für Qualität vermag so zu wenig zu überzeugen.
1. Allgemeine Bemerkungen - Der Kanton Thurgau begrüsst den Willen des Bundesrates zur TG Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, lehnt jedoch ein neues Gesetz ab.
2. Zur öffentlich-rechtlichen Anstalt bzw. zum Zentrum für Qualität - Damit in der Qualität der Gesundheitsversorgung Fortschritte möglich sind, braucht es - wie der Bundesrat ausführt - eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Definitionen von Qualität, den gewünschten Qualitätsstandards, den relevanten Indikatoren und den Auswirkungen auf die Kosten. Die Kompetenz des Bundes, in allen diesen Fragen Prüfungen und Abklärungen vorzunehmen und verbindliche Festlegungen zu treffen, ist im geltenden KVG bereits vorhanden. Die näheren Modalitäten wie auch die ebenfalls im KVG vorgeschriebenen Wirtschaftlichkeitsvergleiche liessen sich in einer Verordnung zum KVG regeln. Dasselbe gilt für die Finanzierung der Aufgaben als gebundene Ausgaben des Bundes. Soweit sich das vorgeschlagene Gesetz demnach auf die Erfüllung von bereits gesetzlich verankerten Aufgaben ausrichtet, ist es überflüssig und deshalb abzulehnen.
Die Kantone sowie eine ganze Reihe von privaten und öffentlichen Akteuren (die Versicherer und Verbände, die Fachgesellschaften, der ANQ, das Swiss Medical Board, die Stiftung Patientensicherheit und die Leistungserbringer) haben das vom Bund seit Einführung des KVG 1996 weitgehend unbesetzt gelassene Feld der Qualität in der Zwischenzeit besetzt. Es wurden Indikatoren, Verfahren und Instrumente zur stetigen technologischen und strukturellen Weiterentwicklung und Verbesserung der Qualität entwickelt. Die Zusammenarbeit unter den verschiedenen privat und öffentlich organisierten Institutionen ist eingespielt und hat sich im Wesentlichen bewährt. Dieses Zusammenwirken, das Engagement und Know-how müssen erhalten bleiben. Dazu braucht es keine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes, sondern verstärkte Koordinationsbemühungen, die auch kein neues Bundesgesetz erforderlich machen.
Die entsprechenden Aufgaben können über eine Institution, welche die Tätigkeit der heutigen Akteure koordiniert, besser wahrgenommen werden, als über eine an starre Regeln gebundene öffentlich-rechtliche Anstalt. Konkret stellen wir uns die Gründung einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft nach dem Modell der Swiss-DRG-AG vor: Aktionäre dieser AG wären nach einem zu bestimmenden Schlüssel der Bund, die Kantone und die wichtigsten in der Qualitätssicherung und -entwicklung tätigen Akteure. Diese AG wäre getragen vom gemeinsamen Willen der untereinander bestens bekannten Aktionäre. Die AG könnte über Einlagen der Aktionäre bzw. aus Erträgen für erfolgte Prüfungen und Abklärungen finanziert werden.
Anstelle eines vom Bund eingesetzten Zentrums und auch gegenüber dem mitunter als Alternative zu einem Zentrum erwähnten „Netzwerk" wäre eine gemeinnützige AG die logische und organische Weiterentwicklung der bisher schwerpunktmässig vorgenommenen Aktivitäten zur