Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2013/104: Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung · 241 Seiten
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zwischen dem geplanten Zentrum und den übrigen Akteuren seien zu vage und deshalb verbindlicher zu fassen.
Nach der GELIKO besteht der aktuelle Handlungsbedarf vor allem in der ambulanten Gesundheitsversorgung. Für den DVSP stellt die fehlende Fehlerverarbeitungskultur eine der grössten Schwächen unseres Gesundheitssystems dar, weshalb mit der Schaffung eines Qualitätszentrums in sämtlichen Bereichen eine Fehlerverarbeitungskultur etabliert werden müsse. Ausserdem müsse das Zentrum neben der fachlich unterstützenden und koordinierenden auch regulierende und sanktionierende Funktionen erfüllen können.
Die Schweizerische Alzheimervereinigung könnte ein Zentrum für Qualität dann gutheissen, wenn die Lebensqualität der Patienten und Patientinnen bei der Ausrichtung des Zentrums im Vordergrund stehe und die Effizienzfrage einer vergleichenden Methodik unterliege und nicht irgendeiner Form von Lebenszeitbewertung. Die Organisationen der Patientinnen und Patienten und Versicherten müssten angemessen vertreten sein.
Interpret sieht als zentrale Aktionsbereiche, mit denen sich das Zentrum auch befassen müsse, die Sicherstellung des chancengleichen Zugangs zur Gesundheitsversorgung für alle, die Gewährleistung der Verständigung über Kommunikationsbarrieren hinweg und die Berücksichtigung transkultureller Aspekte und Kompetenzen, weil die mangelhafte Gesundheitsversorgung der Migrationsbevölkerung als bedeutender Missstand in den erstellten Unterlagen nicht erscheine.
Für Monika Hasler ist vor allem eine unabhängige, handlungsfähige und praxisrelevante Anlaufstelle für Patienten, die alleine der Qualität, der Patientensicherheit und dem Schutz der Menschenwürde verpflichtet ist und nach erfolglosen Klärungsversuchen der Patienten mit den Verursachern der Fehlbehandlungen rasch und unbürokratisch auf Klagen reagieren könnte, wünschenswert.
Nach Marianne Wüthrich führt die Rechtsform des Zentrums als „öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit“ zu dessen übermässiger Machtstellung und zur fehlenden Kontrolle durch die Legislative. Das Zentrum wäre eine nationale Steuerungs- und Überwachungszentrale mit einer nicht genau vorhersehbaren Machtfülle, was dem Föderalismus im Gesundheitswesen widerspreche, weshalb es abzulehnen sei. Für das geplante Bundesgesetz fehle ausserdem die Verfassungsgrundlage.
Für Dr. phil. Henriette Hanke Güttinger ist insbesondere die Herkunft von Drittmitteln, mit denen das Zentrum seine Tätigkeiten neben dem Beitrag der Versicherer und den Abgeltungen des Bundes auch finanzieren kann, kritisch zu hinterfragen.
Nach Sonja von Biezen und Moritz Nestor ist das geplante Zentrum eine Art Lebenswert-Kontroll-Zentrum, welches Behandlungen mit der Begründung verweigern könnte, dass die verbleibenden Lebensjahre dieser Kranken zu wenig Wert hätten, weshalb es abzulehnen sei. Mit HTA sei verknüpft, dass rein ökonomisch eruiert werden solle, welchen wirtschaftlichen Nutzen eine Behandlung habe. Für Prof. Dr. med. Ernst Gemsenjäger ist die Befreiung des Arztes von administrativer Betriebsamkeit und der Abbau derselben eine unentbehrliche, naheliegende Massnahme der Qualitätsförderung. Die Schaffung eines riesigen und teuren Qualitätszentrums berge die Gefahr von kontraproduktiven, bürokratischen und realitätsfremden Qualitätsprojekten.