Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/104: Legge federale sul Centro per la qualità nell'assicurazione obbligatoria delle cure medico-sanitarie · 248 pagine
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Was die in Aussicht genommenen Kosten betrifft, so sind diese aus unserer Sicht deutlich zu hoch. Es sollte nicht sein, dass mit der Schaffung eines Zentrums für Qualität die Gesundheitskosten ansteigen.
Es ist wichtig, dass der Bundesrat auf nationaler Ebene umfassend mehr für die SO Qualitätssicherung, die Erhöhung der Patientensicherheit und die Beurteilung der medizinischen Leistungen im Rahmen von Health Technology Assessment (HTA) unternimmt. Wir begrüssen daher die Gesetzesvorlage und die Schaffung eines unabhängigen nationalen Zentrums ausdrücklich.
Für die Bewertung von Gesundheitstechnologien (HTA) sollen angesichts der zunehmenden therapeutischen und diagnostischen Möglichkeiten mehr Ressourcen zur Verfügung stehen,
damit die Vorteile von Innovationen genutzt werden können und gleichzeitig die Verwendung von personellen und finanziellen Ressourcen für nachgewiesen unwirtschaftliche oder sogar unnütze Leistungen möglichst vermieden werden kann.
Mit der Rechtsform des Zentrums (öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes) sind wir einverstanden, vertreten allerdings die Ansicht, dass eine angemessene Vertretung der Akteure mit Aufgaben im Bereich von Qualitätssicherung, Patientensicherheit und HTA mit vorliegender Konzipierung des Zentrums kaum möglich ist. Um insbesondere eine partnerschaftliche, wirksame Umsetzung der qualitätsverbessernden Massnahmen zu erreichen, ist die Ausgestaltung des Verwaltungsrats des Zentrums anzupassen. Der Verwaltungsrat sollte die Akteure im Gesundheitswesen repräsentieren (Kantone, Leistungserbringer, Versicherer, Bund). Wir schlagen einen Verwaltungsrat mit 9 Mitgliedern vor, wovon 3 Mitglieder auf Vorschlag der Kantone zu wählen sind. Zudem sollte der Verwaltungsrat klare Steuerungskompetenzen erhalten, damit er Herausforderungen und Themenbereiche selbstständig festlegen kann.
Im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung sollten die Aufgaben des zu schaffenden nationalen Zentrums und dessen Ergebnisse nicht nur auf die Optik der obligatorischen Krankenpflegeversicherung beschränkt bleiben, sondern auch auf Leistungen bei Unfall und Invalidität angewendet werden.
Wie im Gesetzesentwurf vorgesehen, sollen Aufbau und Betrieb des Instituts bei den Kantonen zu keinen finanziellen Mehrbelastungen führen.
Le canton de Genève est tout à fait favorable à la création d'une structure nationale pour l'amé- GE lioration et le suivi de la qualité et de la sécurité des soins. La situation actuelle, fragmentée en plusieurs acteurs n'ayant pas de légitimité globale et ne couvrant pas tout le champ des prestations de soins, ne permet pas d'avoir une vision nationale ni de disposer de démarches (programmes) améliorant de façon substantielle la qualité des soins, au sens de leur efficacité, de leur efficience, de leur sécurité, de leur équité et de leur adéquation.
Die Verbesserung der Qualität der Leistungen, die Erhöhung der Patientensicherheit sowie die BL Kostendämpfung in der Krankenversicherung sind unbestrittene Anliegen, denen allen Stufen der Politik hohe Aufmerksamkeit schenken.
Grundsätzlich stellt sich die Frage, wie der Qualitätsbegriff im versorgungsbezogenen Sinne zu definieren ist. Letztlich geht es darum, dass im Interesse der Bevölkerung die Prozesse der Gesundheitsversorgung eine optimale - nicht maximale - patientenspezifische Wirkung (Outcome) erzielen: Durch den Bezug einer medizinischen oder pflegerischen Leistung soll der Gesundheitszustand resp. die Gesundheitszufriedenheit der einzelnen Patientinnen und Patienten so verbessert werden, dass deren Lebensqualität angemessen gesteigert wird. Indikatoren zur Messung des patientenspezifischen Outcomes sind indes kaum bestimmbar.
Der vorliegende Gesetzesentwurf beruht unseres Erachtens auf einem Fehlschluss: Durch den Aufbau einer neuen Struktur auf Bundesebene sollen Vorgaben zu Struktur- und Ressourcenqualität der kantonalen und kommunalen Leistungserbringer erlassen werden. Die Erreichung solcher - nur bedingt adäquater - Vorgaben ist zwar messbar, führt jedoch nicht systematisch zu einer Optimierung des patientenspezifischen Outcomes. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sieht im vorgelegten Entwurf zum Bundesgesetz Ober das Zentrum für Qualität daher kein effizientes Instrument, die angestrebten hohen Ziele im Bereich der Qualität und der Wirtschaftlichkeit in der Krankenpflegeversicherung zu erreichen.
Aufgrund der obigen Darlegungen Iehnt der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft das Bundesgesetz über das Zentrum für Qualität in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der vorliegenden Fassung ab.