Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/106: Revisione dell'Ordinanza del DFI concernente le derrate alimentari geneticamente modificate (ODerrGM) · 187 pagine
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Organizzazione Parere
Die IG DHS lehnt die Lockerung der Anforderungen an die Deklaration „ohne Gentechnik hergestellt“ ab. Auch hier hält es die IG DHS für eine Angelegenheit der Branche, andere Kommunikationsmassnahmen zu finden, um die GVO-Freiheit von Schweizer Produkten zu vermitteln.
Art. 7b, VGVL
Die Mitglieder der IG DHS sind skeptisch gegenüber einer Auslobung der GVO-Freiheit auf dem Produkt und stellen hohe Anforderungen an die entsprechende gesetzliche Grundlage. Entsprechend ist die IG DHS auch gegen eine Lockerung, die eine solche Auslobung unglaubwürdig machen würde. Die 75 Prozent-Regel ist äusserst komplex und für Konsumentinnen und Konsumenten kaum nachvollziehbar. Die Wenigsten dürften wissen, ob es von einem Produkt ein vergleichbares Produkte gibt, das gentechnisch verändert wurde. Fraglich ist aus Sicht IG DHS, inwiefern die Auslobung bei Produkten angewandt werden darf, bei deren Herstellung explizit auf GVOkritische Rohstoffe verzichtet wird.
Der Entwurf ist diesbezüglich unklar formuliert.
Handel Schweiz Als Dachverband des Schweizer Handels und damit als Vertreter von rund 3‘700 Handelsunternehmen vertritt Handel Schweiz eine liberale Ordungspolitik ohne helvetische Sonderzüge. Für die Aussenwirtschaftspolitikbedeutet dies die Integration der schweizerischen Wirtschaft in Europa und in der Welt. Wir stehen ein für die Öffnung der Schweizer Grenzen für Güter,
Dienstleistungen, Personen und Kapital mit gleichwertigem Zugang zu den Auslandsmärkten sowie für die Beseitigung der nichttarifären Handelshemmnisse. Handel Schweiz setzt sich vehement für den freien Handel ein und Wettbewerb ein und bekämpft die Einführung und Aufrechterhaltung von technischen Handelshemmnissen.
Handel Schweiz lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab. Die Revi-
sion ist unnötig und die vorgeschlagene Differenzierung zwischen „ohne Gentechnik hergestellt“ und „Produktion ohne gentechnisch
veränderte Futterpflanzen“ ist verwirrend und nicht im Sinne des Konsumenten. Im Handel und in der Produktion führt diese Kennzeich-
nung zur Verteuerung von Produkten in der Schweiz.
Die Regelung des Artikel 7c begünstigen einen teilweisen Verzicht. Die Vorschriften des Art. 7b sind deutlich schärfer. Schwellwerte wie im Art.7c gibt es nicht. Für den Konsumenten ist diese Differenzierung ausschliesslich aufgrund der Kennzeichnung nicht erkennbar. Dies ist eine Irreführung des Konsumenten. Das einzige erkennbare Ziel der Vorlage ist eine Begünstigung der Landwirtschaft, wie dies auch im Begleitschreiben erkennbar ist. Diese kann aber nicht Ziel der VGVL sein.
Der Produzent, der tierische Lebensmittel ohne gentechnisch veränderte Futterpflanzen herstellt, sollte zudem ein Interesse haben, auch strengere Vorschriften zu erfüllen. Es sollte in seinem Sinn sein, dass er ein Produkt anbietet, dass Art. 7b vergleichbar ist. Entsprechend sollte auch die Produktion tierischer Lebensmittel im gleichen Artikel geregelt sein und das Kabel entsprechend lauten: „ohne Gentechnik hergestellt“.
Auch Hilfsstoffe und Zusatzstoffe der Produktion müssten dementsprechend ohne Gentechnik hergestellt worden sein.