Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/146: Ordinanza sull'adeguamento delle strutture tariffali nell'assicurazione malattie · 84 pagine
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seiner neuen Kompetenz nicht einzig mit dem Ziel Gebrauch machen kann (…) einen
Leistungserbringertypen zu fördern.“
[Es] leuchtet nicht ein, dass der gleiche Bundesrat, welcher am 15.06.2012 (…) letzt-
mals die Tarifstruktur geprüft und (…) bestätigt hat, (…) behauptet, die technischen
Leistungen seien nicht mehr sachgerecht.
Im Übrigen liegt der Bundesrat falsch, wenn er für seine „Besserstellung“ der Grund-ver-
sorger gleich auch noch die Kostenneutralität i.S.v. Art. 59c Abs. 1 KVV fordert. Sein
geplanter Eingriff ist kein Wechsel des Tarifmodells, sondern ein Eingriff in die Ta-
rifstruktur. (…) Es ist für die Prüfung der Inanspruchnahme der subsidiären Kompetenz
somit irrelevant, ob die Tarifpartner sich über die Kostenneutralität uneinig waren.
Grundsätzlich unterstützen wir die subsidiäre Tariffestsetzungskompetenz des Bundes- pharmaSuisse rates. Eine Intervention des Bundesrates sollte aber nur soweit notwendig in die Tarifho-
heit der Vertragsparteien eingreifen und sich möglichst so auswirken, dass sie den
Druck und die Motivation für eine spätere Vertragslösung erhöht.
Betreffend Ziel der Besserstellung der Hausärzte weisen wir darauf hin, dass auch der
Apotheker Teil der Grundversorgung ist. Wir würden es deshalb bevorzugen, wenn das
Ziel auch die Besserstellung der Grundversorgung wäre. Insbesondere sollte bei der
Tarifstruktur für ärztliche Leistungen auch die Zusammenarbeit mit anderen Grundver-
sorgern berücksichtigt und gefördert werden.
Der VSAO lehnt deshalb den Entwurf der Verordnung über die Anpassung von Ta- VSAO rifstrukturen in der Krankenversicherung ab. Wir bitten den Bundesrat, insbesondere die
Sparmassnahmen zu Lasten der Spitäler zu überdenken.
Der VSAO verschliesst sich der finanziellen Besserstellung der HausärztInnen nicht.
Diese hätte jedoch aus unserer Sicht mit einer Gesamtrevision des TARMED-Tarifs an-
gegangen werden sollen und nicht mit dem aus unserer Sicht fragwürdigen Instrument
der linearen Kürzung einer erheblichen Zahl von Leistungen, welche eine vergleichs-
weise aufwändige Infrastruktur benötigen.
Die SBV versteht den politischen Willen, die Hausarztmedizin durch eine Verbesserung SBV (Belegder Honorierung der Leistungen der Grundversorger zu fördern. ärzte) Die durch die politische Behörde geplante Tarifanpassung, stellt weder einen System-
noch einen Modellwechsel gemäss KVV Art. 59 lit. c. Abs. 1 dar, weshalb ein Festhalten
an der Kostenneutralität weder notwendig, noch angezeigt ist.
Eine Quersubventionierung einer Ärztegruppe durch eine Tarifsenkung bei andern Ärz-
tegruppen ohne eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung der Tarifsenkungen, kann im
besten Willen nicht als Gleichbehandlung und betriebswirtschaftlich bezeichnet werden.
Der Tarmed 1.08 wurde vom Bundesrat am 15.06.2012 genehmigt und somit wurden
Gesetzeskonformität, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit bestätigt. Dem jetzigen Entscheid
liegen keine neueren Daten vor.
Wir erwarten, dass der Bundesrat aufgrund der dargelegten Argumente auf die geplante
Tarifsenkungen zu verzichten und die betriebswirtschaftliche Überarbeitung des Pro-
jekts Tarvision abwartet.
Aus den erwähnten Gründen lehnt die SBV den geplanten Eingriff des Bundesrates in
Ausübung seiner subsidiären Tariffestsetzungskompetenz entschieden ab. Er behält
sich rechtliche Schritte vor, sollte der Bundesrat an diesem Entscheid festhalten.
Zusammenfassend begrüsst der VLSS die vorübergehende Schaffung von neuen Tarif- VLSS positionen. Es sind indessen dringend weitere Anpassungen im Bereich der ärztlichen
Leistungen AL auch zugunsten der anderen Ärztegruppierungen erforderlich (vgl. Bei-
lage). [In der Beilage wird dargestellt], dass die ambulant praktizierende Ärzteschaft in
den Jahren 2004-2012 auf insgesamt CHF 9,567 Mia. An eigentlich gerechtfertigtem
Umsatz verzichtet hat. (…) [darunter] Lohnmehrkosten CHF 2,189 Mia (…) [und Minder-
einnahmen von 1.25 Mio durch Preisnachlässe im Jahr 2010 zustande gekommen
seien].
Insbesondere wird aber ein Eingriff in die Tarifpositionen bei den technischen Leistun-
gen TL (vgl. Anhang Ziff. 2) als vermeintliche Kompensation mangels gesetzlicher
Grundlage und mangels Begründetheit dezidiert abgelehnt.
Wir weisen darauf hin, dass es die Ärzteschaft wegen der fehlenden gesetzlichen Kom-
petenz des Bundesrates auch in Zukunft auf keinen Fall akzeptieren wird, dass der Bun-