Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2013/146: Verordnung über die Anpassung von Tarifstrukturen in der Krankenversicherung · 84 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

geplanter Eingriff ist kein Wechsel des Tarifmodells, sondern ein Eingriff in die Ta-

rifstruktur. (…) Es ist für die Prüfung der Inanspruchnahme der subsidiären Kompetenz

somit irrelevant, ob die Tarifpartner sich über die Kostenneutralität uneinig waren.

Grundsätzlich unterstützen wir die subsidiäre Tariffestsetzungskompetenz des Bundes- pharmaSuisse rates. Eine Intervention des Bundesrates sollte aber nur soweit notwendig in die Tarifho-

heit der Vertragsparteien eingreifen und sich möglichst so auswirken, dass sie den

Druck und die Motivation für eine spätere Vertragslösung erhöht.

Betreffend Ziel der Besserstellung der Hausärzte weisen wir darauf hin, dass auch der

Apotheker Teil der Grundversorgung ist. Wir würden es deshalb bevorzugen, wenn das

Ziel auch die Besserstellung der Grundversorgung wäre. Insbesondere sollte bei der

Tarifstruktur für ärztliche Leistungen auch die Zusammenarbeit mit anderen Grundver-

sorgern berücksichtigt und gefördert werden.

Der VSAO lehnt deshalb den Entwurf der Verordnung über die Anpassung von Ta- VSAO rifstrukturen in der Krankenversicherung ab. Wir bitten den Bundesrat, insbesondere die

Sparmassnahmen zu Lasten der Spitäler zu überdenken.

Der VSAO verschliesst sich der finanziellen Besserstellung der HausärztInnen nicht.

Diese hätte jedoch aus unserer Sicht mit einer Gesamtrevision des TARMED-Tarifs an-

gegangen werden sollen und nicht mit dem aus unserer Sicht fragwürdigen Instrument

der linearen Kürzung einer erheblichen Zahl von Leistungen, welche eine vergleichs-

weise aufwändige Infrastruktur benötigen.

Die SBV versteht den politischen Willen, die Hausarztmedizin durch eine Verbesserung SBV (Belegder Honorierung der Leistungen der Grundversorger zu fördern. ärzte) Die durch die politische Behörde geplante Tarifanpassung, stellt weder einen System-

noch einen Modellwechsel gemäss KVV Art. 59 lit. c. Abs. 1 dar, weshalb ein Festhalten

an der Kostenneutralität weder notwendig, noch angezeigt ist.

Eine Quersubventionierung einer Ärztegruppe durch eine Tarifsenkung bei andern Ärz-

tegruppen ohne eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung der Tarifsenkungen, kann im

besten Willen nicht als Gleichbehandlung und betriebswirtschaftlich bezeichnet werden.

Der Tarmed 1.08 wurde vom Bundesrat am 15.06.2012 genehmigt und somit wurden

Gesetzeskonformität, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit bestätigt. Dem jetzigen Entscheid

liegen keine neueren Daten vor.

Wir erwarten, dass der Bundesrat aufgrund der dargelegten Argumente auf die geplante

Tarifsenkungen zu verzichten und die betriebswirtschaftliche Überarbeitung des Pro-

jekts Tarvision abwartet.

Aus den erwähnten Gründen lehnt die SBV den geplanten Eingriff des Bundesrates in

Ausübung seiner subsidiären Tariffestsetzungskompetenz entschieden ab. Er behält

sich rechtliche Schritte vor, sollte der Bundesrat an diesem Entscheid festhalten.

Zusammenfassend begrüsst der VLSS die vorübergehende Schaffung von neuen Tarif- VLSS positionen. Es sind indessen dringend weitere Anpassungen im Bereich der ärztlichen

Leistungen AL auch zugunsten der anderen Ärztegruppierungen erforderlich (vgl. Bei-

lage). [In der Beilage wird dargestellt], dass die ambulant praktizierende Ärzteschaft in

den Jahren 2004-2012 auf insgesamt CHF 9,567 Mia. An eigentlich gerechtfertigtem

Umsatz verzichtet hat. (…) [darunter] Lohnmehrkosten CHF 2,189 Mia (…) [und Minder-

einnahmen von 1.25 Mio durch Preisnachlässe im Jahr 2010 zustande gekommen

seien].

Insbesondere wird aber ein Eingriff in die Tarifpositionen bei den technischen Leistun-

gen TL (vgl. Anhang Ziff. 2) als vermeintliche Kompensation mangels gesetzlicher

Grundlage und mangels Begründetheit dezidiert abgelehnt.

Wir weisen darauf hin, dass es die Ärzteschaft wegen der fehlenden gesetzlichen Kom-

petenz des Bundesrates auch in Zukunft auf keinen Fall akzeptieren wird, dass der Bun-

desrat via Art. 46 Abs. 5bis KVG versucht, die Tarifautonomie der Tarifpartner zu unter-

graben und Tarif- sowie Einkommenspolitik zu machen.

Wir sehen also keinen Kausalzusammenhang zwischen der Aufwertung der erwähnten

Positionen zugunsten der Grundversorger, welche im Zusammenhang mit dem Rück-

zug der Volksinitiative „Ja zur Hausarztmedizin“ steht, und der vom Bundesrat geforder-

ten Kostenneutralität, weil ansonsten am Umfang der Leistungen nichts geändert

werde. Diese Absicht [Kostenneutralität durch TL-Kürzung] steht im Widerspruch zur