Rapporto sui risultati

Consultazione 2013/146: Ordinanza sull'adeguamento delle strutture tariffali nell'assicurazione malattie · 84 pagine

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deutet aber in keiner Weise an, welche Alternativen evaluiert wurden.

Rein politisch motivierte Interventionen oder punktuelle Eingriffe, zum Beispiel zur Begünstigung einzelner Fachrichtungen hat der Gesetzgeber nicht autorisiert. Art. 43, Abs. 5bis KVG ist keine Basis zur Besserstellung der Hausärztinnen und –ärzte zulasten anderer Leistungserbringer. Und auch sonst besteht unseres Wissens keine Rechtsgrundlage zum Zwecke einer Umverteilung in Tarifstrukturen.

Mit der subsidiären Kompetenz wollte das Parlament „Fortschritte erzielen“. Es ging dem Parlament also um Leistungen und nicht um die Besserstellung einzelner Berufsgruppen respektive Leistungserbringergruppen, beispielsweise der Hausärztinnen und – ärzte.

Art. 43 Abs. 5bis KVG enthält keine Kompetenz für den Bundesrat, von den tarifrechtlichen Vorgaben des KVG und von den Rechtsgrundsätzen der Bundesverfassung abzuweichen, zum Beispiel dem Verhältnismässigkeitsprinzip oder dem Rechtsgleichheitsgebot.

H+ stimmt überein mit den genannten Anforderungen von Art. 43, Abs. 4 KVG betriebswirtschaftliche Bemessung und sachgerechte Tarifstruktur, sowie Art. 46, Abs. 4 Wirtschaftlichkeit und Billigkeit. Für H+ muss die fehlende Sachgerechtigkeit einer Tarifstruktur betriebswirtschaftlich bemessen und in Zahlen belegt werden.

Das Primat der Kostenneutralität wurde in Art. 59c, Abs. 1 KVV verankert, um zu verhindern, dass alleine durch einen Systemwechsel von einem Tarifmodell zu einem neuen ein Kostenschub für die soziale Krankenversicherung entsteht. Die „Besserstellung“ der Grundversorger kann nicht als Wechsel des Tarifmodells bezeichnet werden. Deshalb ist das Primat der Kostenneutralität bei der vom Bundesrat beschlossenen Massnahme zur Förderung der Hausarztmedizin nicht anwendbar.

Die Tarifpartner sind sich uneinig bei der sogenannten Gegenfinanzierung bzw. der Einhaltung der Kostenneutralität bei einer Tarifanpassung. Nach Ansicht des Bundesrates (BBl 2011 7396) könnte seine neue Kompetenz auch zu mehr Taxpunkten führen. Damit negiert der Bundesrat die Anwendung der Kostenneutralität im Falle der subsidiären Kompetenz. Es ist für die Prüfung der Inanspruchnahme der subsidiären Kompetenz also irrelevant, ob die Tarifpartner sich über die Anwendbarkeit der Kostenneutralität uneinig waren. Die Tarifpartner sind sich einig, dass die Bewertung der intellektuellen medizinischen Leistungen angepasst werden muss, dass es aber für eine solche Revision keine sachliche Dringlichkeit gibt, namentlich keine Unterversorgung. Zurzeit arbeiten die Tarifpartner an einer Gesamtrevision von TARMED. Diese beinhaltet unter anderem eine Gleichbehandlung gleicher ärztlicher Tätigkeiten.

Dass die Tarifpartner den politischen Auftrag des EDI zur sofortigen höheren Entschädigung der Hausärztinnen, Hausärzte und zulasten der übrigen Leistungserbringer nicht erfüllten, lässt nicht auf ein Scheitern deuten.

Am 15.06.2012 hat der Bundesrat mit der Einführung der TARMED-Version 1.08 letztmals eine aktualisierte Tarifstruktur geprüft und die Gesetzeskonformität, Wirtschaftlichkeit und Billigkeit bestätigt. Dies geschah bereits in Kenntnis des EFK-Berichts. Achtzehn Monate später sollen nun die technischen Leistungen nicht mehr sachgerecht und eine pauschale Senkung notwendig sein. Und diese Beurteilung erfolgt ohne betriebswirtschaftliche Begründungen.

Zum Beispiel bestreitet H+, dass die Tarifstruktur im TARMED-Kapitel 39 generell nicht mehr sachgerecht ist. Im Gegensatz zu den meisten anderen Kapiteln des TARMED, welche auf Daten aus den 90er-Jahren basieren, sind die Sachkosten der radiologischen Leistungen rund 20 Jahre aktueller und können nicht ohne genaue Prüfung als unsachgerecht bezeichnet werden. Gleiches gilt für das Kapitel 29 zur Schmerztherapie, das sogar erst auf das Jahr 2012 hin revidiert wurde.

Der Verordnungsentwurf zeigt keine Berechnungsgrundlagen für die bei den Einkommen der Hausärztinnen und –ärzte fehlenden CHF 200 Mio. Von einer Billigkeit der Notwendigkeit zum Eingriff kann kaum die Rede sein. Die jährlich zu verteilenden CHF 200 Mio., gleichmässig auf rund 10‘000 Hausärzte verteilt, führen zu ca. CHF 20‘000 Mehreinnahmen pro Kopf. Dies bei einem heute ausgewiesenen Durchschnittseinkommen von CHF 180‘000 bis 200‘000 für Allgemeinmediziner je nach Berechnung. Das Schweizer Durchschnittseinkommen beträgt zurzeit CHF 76‘000. Und auf der anderen Seite