Rapporto sui risultati
Consultazione 2013/146: Ordinanza sull'adeguamento delle strutture tariffali nell'assicurazione malattie · 84 pagine
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
der Allgemeinen Inneren Medizin, der Kinder- und Jugendmedizin sowie praktische Ärz-
tinnen und Ärzte ungenügend abgebildet sind.
So begründet der Entwurf nicht, warum die hausärztliche Tätigkeit in Praxen mehr Ab-
geltung benötigt, worin sich diese Tätigkeit von anderen allgemeinen ärztlichen Tätigkei-
ten unter-scheidet, namentlich von den genau gleichen Tätigkeiten der Grundversor-
gung in einem Spital oder einer Klinik.
Dass die Spitäler und Kliniken die neue Tarifposition nicht anwenden sollen, verstösst
gegen die verfassungsmässig garantierte Rechtsgleichheit (Art. 8 BV). Die Ungleichbe-
handlung von Grundversorgern in Praxen und in Spitälern lässt sich sachlich nicht be-
gründen. Im Gegenteil drängt sich eine Gleichbehandlung auf, weil Ärztinnen und Ärzte
in der Praxis, in Spitälern und in Kliniken die gleichen Leistungen der Grundversorgung
erbringen. Die Gleichbehandlung drängt sich umso mehr auf, als Spitäler und Kliniken
zunehmend die (Notfall-)Dienste von Hausärztinnen und –ärzten übernehmen, und dies
vor allem dann, wenn die Kosten höher sind (Personalzulagen): am Abend, in der
Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen.
Die Zuschläge für die Hausärztinnen und –ärzte werden wohl meist unter die Franchise
fallen, also nicht von den sozialen Krankenkassen solidarisch getragen, sondern von
den Patientinnen und Patienten direkt bezahlt. Damit hat der Zuschlag den Effekt einer
Praxisgebühr, wie sie in Deutschland vor einigen Jahren eingeführt und bereits wieder
abgeschafft wurde. Zudem ist das umverteilte Kostenvolumen dadurch höher als CHF
200 Mio., weil die von den Versicherten direkt bezahlten Leistungen in den Daten von
SASIS nicht enthalten sind, welche als Grundlage zur Umverteilung beigezogen wur-
den.
Der Ausschluss ambulanter Spitalleistungen der Grundversorgung von der Besserstel- Universitätsspilung ist nicht nur vor dem Grundsatz der Gleichbehandlung, sondern auch von der Wir- täler
kung her als nicht sachgerecht und kontraproduktiv anzusehen.
Den Beschluss aus dem EDI, den Grundversorgern - auch den Pädiatern - in der Praxis AllKidS 200 Mio. CHF mehr zukommen zu lassen, begrüssen wir sehr. Gleichzeitig trifft dieser
Entscheid des EDI die Kinderspitäler hart. Die 200 Mio. werden aus den technischen
Leistungen berappt, die mit 9% weniger Taxpunkten vergütet werden.
Schon vor der Einführung der vorgesehenen Tarifregelung liegt der Kostendeckungs-
grad für Grundversicherer der ambulanten Leistungen der Kinderspitäler weit unter
80%. Mit dieser neuen Tarifregelung verlieren die eigenständigen Kinderspitäler St.Gal-
len, Basel und Zürich nun im ambulanten Sektor 2 Mio. Franken pro Jahr.
Eine korrekte tarifliche Abbildung der Kindermedizin ist eine Voraussetzung für eine
langfristig gut planbare und qualitativ hochstehende Spitalpädiatrie. Dazu muss die Ta-
rifstruktur die Eigenheiten der Kindermedizin abbilden.
Wir fordern deshalb, dass die neue Position 00.0015 nicht nur für den Praxispädiater,
sondern auch für die Kinderspitäler, welche ein wesentlicher Teil der ambulanten Not-
fallversorgung sind, angewendet werden darf.
Die VNS/UPK lehnt diese neue Tarifposition ab, denn sie ist sachlich nicht gerechtfertigt VNS / Lukas und führt in mehrfacher Hinsicht zu einer Diskriminierung von Leistungserbringern Klinik / UPK (ergibt sich aus einer Umlegung der politisch vorgegebenen Fr. 200 Mio.). In der Tat le-
gen die Ergebnisse der Evaluation der EFK nahe, dass die AL – wenn schon – nicht nur
bei den Grundversorgern sondern auch bei den spezialisierten Fachdisziplinen eher tief
vergütet werden. Für diese Diskriminierung ist schlicht kein sachlicher Grund ersichtlich.
Die vorgesehene Benachteiligung der Spitalambulatorien ist eine nicht zu rechtferti-
gende Diskriminierung und verstösst als solche gegen klares Gesetzes- und Verfas-
sungsrecht.
Wir lehnen diese neue Tarifposition ab, denn sie ist sachlich nicht gerechtfertigt und Claraspital / führt in mehrfacher Hinsicht zu einer Diskriminierung von Leistungserbringern. Zunächst Merian Iselin / ist nicht nachgewiesen, dass die ärztlichen Leistungen bei den vom Vorschlag profitie- KSBL renden Dignitäten zu tief sind. Erst recht ist nicht nachgewiesen, dass gerade die ge-
wählten 11 Taxpunkte sachgerecht sind. Der Zuschlag wurde nicht datenbasiert ermit-
telt, sondern ergibt sich aus einer Umlegung der politisch vorgegebenen Fr. 200 Mio.,
um welche der Bundesrat die Grundversorger besser zu stellen versprochen hat.
Eine erste Diskriminierung ergibt sich aus dem Umstand, dass nur die AL der Grundver-