Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine

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Hinsichtlich der in Absatz 3 geforderten Koordination unter den Kantonen legen wir Wert SGV/USAM darauf, dass diese im Rahmen der existierenden konstitutionellen Gremien erfolgt.

Eine Koordination unter den Kantonen ist sinnvoll. DLV

Abs. 3 Koordination zwischen Kantonen FMH

Der Gesetzestext lässt offen, wie das Ziel regionaler Planung sichergestellt werden soll.

Das Gesetz sollte die regionale Versorgung berücksichtigen, unter anderem nach

Sprachregionen und nach Spezialversorgung (bspw. Dialysezentren) vorsehen. Auch in

grossen Kantonen ist die Berücksichtigung der ausserkantonalen Patienten entschei-

dend. So stammten beispielsweise im Kanton Zürich im Jahr 2009 nicht weniger als

46% der Patienten in den ambulanten psychiatrischen Praxen aus anderen Kantonen.

Wichtig, vgl. dazu Bemerkungen zu Abs. 2. Hausärzte

Schweiz

Vgl. Bemerkungen zum Art. 40a, Abs. 1-4 SBV (ASMI)

Dabei sind die interkantonale Koordination und die Planung in Regionen wesentlich. SBK/ASI

Wir unterstützen dass die Kantone ihre Beurteilung der Angemessenheit der Versor- SVDE gung koordinieren und somit in regionale Zusammenhänge stellen müssen.

Die Schweizer Kantone sind viel zu kleine Einheiten für die Festlegung einer optimalen VSAO + VSAO Versorgungsqualität. Die entsprechenden Bestimmungen zur Zusammenarbeit unter SG/AR/AI + den Kantonen sind unklar und dürften in der Umsetzung zu grossen Problemen führen. VSAO-ZH

Wir begrüssen den Verzicht auf die Festlegung von Höchstzahlen im Art. 40c Abs. 2. VLSS Die neu formulierte Planungsgrundlage weist jetzt wie erwähnt den notwendigen Diffe-

renzierungsgrad auf. Dies wird insbesondere auch durch Miteinbezug der Tätigkeit der

Spitäler im ambulanten Bereich im Abs. 2 sowie mit der Verpflichtung der Kantone zur

Koordination untereinander gemäss Abs. 3 erreicht.

Aufgrund der Tatsache, dass bereits der Koordination der Spitalplanungen klare (Kan- curafutura tons-) Grenzen gesetzt sind, lässt die Vorgabe zur „Koordination der Beurteilung der An-

gemessenheit“ (Absatz 3) kaum zählbare Ergebnisse erhoffen.

L’utilisation du terme « région » prend un sens différent selon les articles du projet. La cP

mention des régions intra-cantonales dans l’alinéa précédent et extra-cantonales dans

le présent alinéa permettent aux planificateurs potentiels de ne pas trop s’inquiéter pour

la pérennité de leurs postes.

Die neu formulierte Planungsgrundlage weist jetzt wie erwähnt den notwendigen Diffe- BEKAG renzierungsgrad auf. Dies wird insbesondere auch durch Miteinbezug der Tätigkeit der

Spitäler im ambulanten Bereich im Abs. 2 sowie mit der Verpflichtung der Kantone zur

Koordination untereinander gemäss Abs. 3 erreicht.

Wie bereits ausgeführt, wäre es beinahe unmöglich, eine regionale Abstimmung herbei- BFG zuführen, wenn jeder Kanton auf dieser unklaren Basis selber planen müsste.

Wir unterstützen, dass die Kantone ihre Beurteilung der Angemessenheit der Versor- SVBG gung koordinieren und somit in regionale Zusammenhänge stellen müssen.

Wir unterstützen dass die Kantone ihre Beurteilung der Angemessenheit der Versor- SVO gung koordinieren und somit in regionale Zusammenhänge stellen müssen.