Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

wollen. Die Koordination unter den Partnern ist nötig, um eine tragbare und angemes-

sene Lösung auf Basis von einer breiten Datengrundlage zu finden.

Die Vorlage sieht weiter vor, dass die Kantone eine Kommission mit Vertretungen der SGV Versicherer, der Leistungserbringer und der Versicherten einsetzen und vorgängig kon-

sultieren müssen, bevor sie allfällige Unterstützungs- oder Regulierungsmassnahmen

ergreifen. In Ergänzung zum vorgeschlagenen Gesetzestext beantragt der SGV, dass in

dieser Kommission auch ein Vertretung der Gemeinden oder Regionen Einsitz nimmt.

Die Kantone werden mit der Vorlage verpflichtet, eine Kommission einzusetzen und SAB diese zu konsultieren, bevor sie Massnahmen ergreifen. Als einzige Änderung gegen-

über dem vorgeschlagenen Gesetzestext beantragen wir, dass in dieser Kommission

auch eine Vertretung der Gemeinden oder Regionen Einsitz nehmen muss. In den meis-

ten Kantonen gibt es einen kantonalen Gemeindeverband, der diese Rolle wahrnehmen

kann. In einigen Kantonen haben auch die Regionen einen wichtigen koordinierenden

Auftrag, beispielsweise die Regionalkonferenzen im Kanton Bern. Diese überkommu-

nale Sichtweise sollte in der Kommission auch vertreten sein, da die Gemeinden direkt

auch mit Fragen der medizinischen Grundversorgung konfrontiert sind.

Wir begrüssen es grundsätzlich, dass vor der definitiven Entscheidfindung eine Kommis- SGV/USAM sion zu konsultieren ist, in der sich die Direktbetroffenen einbringen können. Angesichts

der heterogenen Zusammensetzung dieser Kommission bezweifeln wir allerdings, ob

damit tatsächlich ein wesentlicher Beitrag zur Deeskalation geleistet werden kann.

Der Einbezug der Versicherten, der Leistungserbringer und der Versicherer in die Zulas- SGB sungssteuerung ist sinnvoll. Sie ist durch Vertreterlnnen der Patientlnnen und der Perso-

nalverbände zu ergänzen. Allerdings überzeugt die vorgeschlagene Version nicht, da

die Kommission ein reines Anhörungsgremium ist ohne Entscheidbefugnisse.

La proposition faite sous art. 40c al. 4 LAMal d’associer les fournisseurs de prestations CDS/GDK + à l’évaluation du besoin d’intervention et des mesures nécessaires est à notre avis judi- GL, AR, FR, cieuse pour pouvoir suffisamment tenir compte de leurs intérêts. Il convient de renoncer SH, TG, JU, à l’intégration contraignante des assurés, car ils ne sont pas organisés et leur intégra-

NW, BE, BL, tion n’est guère réalisable de manière appropriée. Il convient également de renoncer à

l’intégration des assureurs, cas là aussi une solution légère sur le plan organisationnel NE

est préférable à un processus complexe. Pour les cantons, il est de toute façon de toute

façon indispensable que la décision finale concernant les mesures à prendre dans ce

domaine soit exclusivement et uniquement de leur propre compétence, en leur qualité

d’instances démocratiquement légitimées.

Proposition ad art. 40c al. 4, deuxième phrase : « Celle-ci doit être constituée notam-

ment de représentants des cantons et des fournisseurs de prestations.“ (supprimer la

représentation des assurés et des assureurs)

Die in Art. 40c Abs. 4 KVG vorgeschlagene Lösung betreffend Einbezug der Leistungs-

erbringer in die Beurteilung des Handlungsbedarfs und der notwendigen Massnahmen

erachten wir als sinnvoll, um deren Interessen genügend Rechnung tragen zu können.

Auf den zwingenden Einbezug der Versicherten ist zu verzichten, weil diese nicht orga-

nisiert sind und sich ein sinnvoller Einbezug in der Praxis kaum angemessen umsetzen

lässt. Auch auf den Einbezug der Versicherer ist zu verzichten, da auch hier eine organi-

satorisch schlanke Lösung einem aufwändigen Prozess vorzuziehen ist. Für die Kan-

tone ist es in jedem Fall unabdingbar, dass der definitive Entscheid über zu ergreifende

Massnahmen in diesem Bereich ausschliesslich und abschliessend bei den Kantonen

als demokratisch legitimierte Instanz liegen kann und muss.

Antrag zu Artikel 40c Abs. 4 zweiter Satz: „Die Kommission setzt sich namentlich aus

Vertretungen der Kantone und der Leistungserbringer zusammen“ (Vertretungen der

Versicherten und Versicherern streichen).