Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Steuerung, erfüllt. Der SGV begrüsst die vorgeschlagene Änderung zur besseren Regu-
lierung des ambulanten Bereichs, da diese die Qualität des Versorgungsangebots ins
Zentrum stellt. Die Vorschläge nehmen die Kantone in die Pflicht, eine regionale Pla-
nung der ambulanten Versorgung an die Hand zu nehmen, sich untereinander zu koor-
dinieren und auch Synergien mit den Spitälern zu prüfen.
Die Vorschläge des Bundesamtes für Gesundheit mit der Revision des KVG zwecks SAB besserer Steuerung des ambulanten Bereichs gehen exakt in die von uns anvisierte
Richtung und werden deshalb von uns vollumfänglich unterstützt.
Die Vorschläge nehmen die Kantone in die Pflicht, dass sie eine regionale Planung der
ambulanten Versorgung an die Hand nehmen. Bei dieser Planung sind auch die Syner-
gien mit den Spitälern aufzuzeigen, die für die medizinische Grundversorgung ebenfalls
eine wichtige Rolle einnehmen. Bei Über- oder Unterversorgung können die Kantone
Massnahmen ergreifen. Damit kommt den Kantonen entsprechend der Kompetenzver-
teilung im Bereich der medizinischen Grundversorgung eine zentrale Steuerungsrolle
zu. Der Bund agiert nur subsidiär, insbesondere indem er Kriterien zur Beurteilung der
Angemessenheit der Versorgung festlegt. Dies entspricht dem Gedanken einer flächen-
deckenden Grundversorgung, die für alle Bürgerinnen und Bürger und für alle Landes-
gegenden einen vergleichbaren Standard aufweisen soll.
Wir machen in diesem Zusammenhang aber auch darauf aufmerksam, dass sich je
nach Raumtyp sehr unterschiedliche Herausforderungen in der medizinischen Grund-
versorgung stellen. Während in städtischen Räumen eher eine Über-versorgung eintritt,
sind die ländlichen Räume vor allem von einer Unterversorgung betroffen. Diese Unter-
versorgung kann u.a. dazu führen, dass die Spitäler immer mehr Aufgaben in der ambu-
lanten Versorgung übernehmen müssen, mit entsprechenden Konsequenzen für die
Spitalfinanzierung. Uns erscheint deshalb wichtig, dass die Korrekturmassnahmen bei
Überversorgung stringent durchgesetzt werden. Denn damit kann ein Beitrag geleistet
werden zur Bekämpfung der Unterversorgung in ländlichen Räumen.
économiesuisse vertritt als Verband der Schweizer Unternehmen rund 100‘000 Unter- écononehmen jeglicher Grösse und insgesamt rund 2 Millionen Beschäftigte. Unsere Mitglie- miesuisse der umfassen über 100 Branchenverbände, 20 kantonale Handelskammern sowie zahl-
reiche Einzelfirmen. Wir nehmen aus einer gesamtwirtschaftlichen Perspektive Stellung.
1 Wirtschaft ist gegen eine Zulassungssteuerung
Wir begrüssen den föderalistischen Ansatz, wonach die Kompetenz zur Regulierung
den Kantonen übertragen wird. Dies ermöglicht eine feinere Steuerung und beugt einer
nationalen Fehlregulierung vor. Wir sehen aber in der staatlichen Zulassungssteuerung
das falsche Instrument zur Kosteneindämmung. Deshalb lehnt économiesuisse die Teil-
revision ab. Fünf Argumente sprechen gegen eine Angebotssteuerung.
a) Ordnungspolitische Einwände
Eine bedarfsabhängige Zulassungssteuerung ist ordnungspolitisch falsch. Der Staat soll
höchstens minimale Versorgungsgrössen definieren und diese durchsetzen. Mit maxi-
malen Versorgungsparametern kann keine optimale Versorgung erreicht werden. Hierzu
sind andere Instrumente zu wählen (vgl. Abschnitt 3). Eine bedarfsabhängige Zulas-
sungssteuerung ist zum Scheitern verurteilt, denn die Eruierung des optimalen Bedarfs
und die zuverlässige Abschätzung seiner künftigen Veränderung sind aus staatlicher
Perspektive nicht bzw. kaum rechtzeitig möglich. Zudem verursacht eine solche Steue-
rung immer unvorhersehbare und auch ungewollte Nebeneffekte.
Mit der bedarfsabhängigen Zulassungssteuerung im Krankenversicherungsgesetz
(KVG) wird automatisch dem überobligatorischen, ambulanten Bereich auch eine Zulas-
sungsbeschränkung auferlegt, da ein Arzt für seine Tätigkeit generell eine kantonale