Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine

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Bewilligung braucht. Dieser Eingriff in den überobligatorischen Bereich ist eigentlich nicht Gegenstand der Vorlage. Er verstösst gegen ordnungspolitische Prinzipien.

b) Wettbewerbspolitische Einwände

Aus wettbewerblicher Perspektive ist eine staatliche Zulassungsbeschränkung ebenfalls abzulehnen. Durch eine solche Massnahme wird ein wichtiger Wettbewerbsdruck aus dem System genommen, weil dadurch die Ärzte mit Zulassung einen Schutz vor neuer Konkurrenz geniessen. Oft sind junge Ärzte motiviert und innovativ. Sie können deshalb dem ganzen Leistungsbereich neue Impulse verleihen. Genau diese positiven Kräfte werden mit der Zulassungsbeschränkung vom System fern gehalten. Im Weiteren wird den jungen Ärzten durch ihren Ausschluss aus der ambulanten Versorgung der unternehmerische Weg versperrt.

Sie müssen sich deshalb unselbstständiger Tätigkeit zuwenden. Dies führt zu einer Verbeamtung der künftigen Ärztegeneration. Für eine gute, ambulante Versorgung braucht es aber in Zukunft unternehmerisch denkende Ärztinnen und Ärzte.

c) Negative Auswirkungen für die Versorgung

Mit der Zulassungsbeschränkung spitzt sich der künftige Ärztemangel zu. Junge Medizinabsolventen werden demotiviert, den Ärzteberuf zu wählen oder sich eine gewisse Spezialisierung anzueignen. Eine ganze Generation wird von der üblichen Ärztekarriere ausgeschlossen. Dies führt zu einem künftigen Unterangebot, wenn die heutige Ärztegeneration pensioniert wird. Generell folgt auf ein starkes Überangebot ein starkes Unterangebot. Diese Abfolge kann sehr schnell geschehen, noch bevor man eine falsche Regulierung korrigieren kann. Starke Zyklen von Über- und Unterangebot beobachten wir auch in anderen Bereichen der Bedarfsplanung. Im Gesundheitswesen sind solchen Zyklen für die Versorgungssicherheit fatal.

Im Bereich der Spitalversorgung ist eine ambulante, bedarfsabhängige Zulassungsbeschränkung besonders schlecht für eine effiziente Versorgung. Häufig muss bei einer Behandlung kurzfristig entschieden werden, ob diese stationär oder ambulant erbracht werden soll. Muss die Behandlung nur deshalb stationär erfolgen, weil der betreffende Arzt keine ambulante Zulassung hat, dann ist dies ineffizient. Es werden nämlich

dadurch tendenziell zu viele Eingriffe stationär vorgenommen. Dies erhöht die Kosten wegen der dazu nötigen Kapazitäten oder die Wartezeiten für echte stationäre Fälle verlängern sich. Deshalb behindert eine ambulante Zulassungsteuerung die erwünschte Verlagerung von stationären zu ambulanten Versorgungsmodellen.

d) Erfahrung offenbart fehlenden Einfluss auf Kostenstabilität

Im erläuternden Bericht wird angeführt, dass die Zahl der erteilten Zentralstellenregister-Nummern durch Artikel 55a stabilisiert werden konnte. Deshalb sehe man in der bedarfsabhängigen Zulassungsbeschränkung ein erfolgreiches Instrument. Aus unserer Sicht sollte der Erfolg nicht bloss an der Zahl der erteilten ZSR-Nummern gemessen werden. Viel wichtiger ist die Kontrolle des gesteckten Ziels: Der Eindämmung eines unnötigen Kostenanstiegs. Die Erfahrung zeigt aber, dass der Einfluss des Zulassungsstopps auf die Kostenentwicklung im Gesundheitswesen nur geringfügig ist. Der Kanton Zürich verzichtete deshalb zurecht auf die Wiedereinführung des Zulassungsstopps im Jahr 2013.

e) Grössere Tragweite

Die aktuelle, im Jahr 2013 eingeführte Zulassungsbeschränkung befreit Ärzte und Ärztinnen, die mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, von der Beschränkung. Durch diese Umsetzungsmassnahme waren Schweizer Ärzte nur marginal von der Regulierung betroffen. In der hier diskutierten Vorlage wird dieses Kriterium aus europarechtlichen Überlegungen nicht