Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine
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Ärztinnen und Ärzte, welche mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, sind zugelassen. Sie sind mit dem Schweizer Gesundheitswesen vertraut und qualitativ gut weitergebildet.
Das Argument, eine solche Regelung würde gegen die Personenfreizügigkeit verstossen, über-zeugt nicht. Seit der Einführung dieser 3-Jahres-Regelung wurden weder von der EU noch von Direktbetroffenen juristische Schritte dagegen eingeleitet.
Ergänzung von Art. 40a Abs. 5 (neu)
«Als Leistungserbringer sind zudem zugelassen Personen nach den Artikeln 36, 37 und 38 sowie Ärzte und Ärztinnen, die in einer Einrichtung nach Artikel 36a tätig sind, wenn sie mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungs-stätte gearbeitet haben.»
- Sprachprüfung
Als weiteres Qualitätskriterium fordert die FMH, dass Ärztinnen und Ärzte eine standardisierte Sprachprüfung in einer Landessprache erfolgreich absolviert haben müssen, wie dies zum Beispiel in Grossbritannien und Österreich seit Jahren, in Deutschland seit 2014, verlangt wird: Mindestens Kompetenzniveau B2 gemäss dem «Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen» (CEFR) des Europarats. 29% der berufstätigen Ärzte in der Schweiz haben ein ausländisches Arztdiplom. Adäquate Sprachkenntnisse sind eine Voraussetzung für eine angemessene Behandlungsqualität und die Patientensicherheit.
- Gleichbehandlung von spitalambulant und praxisambulant
Wenn überhaupt eine Zulassungssteuerung, dann nach denselben Regeln sowohl für die spitalambulante und die praxisambulante Versorgung. Durch die Unterstellung beider Bereiche unter denselben Artikel 40 wird auch sichergestellt, dass der Kanton die beratende Kommission zur ganzen ambulanten Versorgung anhört.
Streichung von Art. 39 Abs. 1bis;
Ergänzung von Art. 40a Abs. 1
«Ein Kanton kann bei einer Überversorgung […]die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Leistungserbringer nach den Artikeln 36, 37 und 38 sowie für Ärzte und Ärztinnen, die in einer Einrichtung nach Artikel 36a oder in einer ambulanten Einrichtung eines Spitals tätig sind, […]»
3. Weitere Bemerkungen
- Problematische Mehrfachrolle des Kantons (Art. 40a)
Die heute bereits zahlreichen Interessenkonflikte der Kantone werden durch die Möglichkeit der sektoriellen Zulassungssteuerung noch zunehmen. Aktuell sind die Kantone bereits Gesetzgeber im Gesundheitswesen, Kontrollbehörde, Ausbildner für Medizinalpersonen, Spital-Eigentümer, Spital-Planer-Bauherren-Betreiber, Spital-Teilfinanzierer, Tarifgenehmigungsbehörde und Schlichtungsstelle für Tarifstreitigkeiten. Neu wären sie zusätzlich noch Zulassungs-Steuerungsbehörde für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte.
- Regionale Versorgungsungleichgewichte aufgrund kantonaler Planung (Art. 40a)
Da die Kantone steuern würden, würden erhebliche Versorgungsunterschiede die Folge sein. Das Gesetz müsste ein System regionaler Steuerung vorsehen.
- Zusammensetzung und Kompetenz der Kantonalen Kommission ungenügend (Art.
40c Abs. 4)