Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine

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im Raum. Es ist folglich umso störender, dass das Thema der Lockerung des Vertragszwangs anhand einer untauglichen Fragestellung vom Tisch gewischt wird.

Vertragsfreiheit ist im Kontext von effizienten Märkten zu betrachten. Wenn Produzenten einer Leistung eine Abnahmegarantie vorfinden, erhöht dies nicht nur die produzierte Menge, sondern auch den Preis der Leistung, bspw. weil Intransparenz nicht ausreichend sanktioniert werden kann. Das sind einfache ökonomische Zusammenhänge, die auch im Gesundheitswesen gelten.

Andere Branchen sind viel kapitalintensiver und können dennoch im freien Markt bestehen. Das in der Studie (Ziffer 6) mehrfach erwähnte „Problem des Bestandesschutzes bei Vertragsfreiheit“ ist ein Phänomen regulierter Märkte und der gesundheitspolitischen Diskussionen. Erstens ist der Bestandesschutz nicht grundsätzlich gefährdet, nur weil ein Leistungserbringer von einem Versicherer nicht oder nur unter besseren Konditionen unter Vertrag genommen werden kann. Zweitens kann es nicht in einem generellen Interesse der Versicherten und Patienten liegen, unwirtschaftliche oder gar qualitativ ungenügende Leistungserbringer über die Sozialversicherung zu alimentieren. Das heutige differenzierte Angebot an Zahnarztpraxen zeigt eindrücklich, dass medizinischen Leistungen auch im freien Markt sowohl in qualitativer als auch quantitativer Hinsicht genügend erbracht werden können.

6. Förderung der integrierten Versorgung als Alternative

Bereits im Jahre 2012 fasste das Parlament eine Alternative zur Verlängerung des Zulassungsstopps ins Auge: Die Managed-Care-Vorlage wurde dann aber vom Souverän in einer Referendumsabstimmung abgelehnt. Trotz Ablehnung der Gesetzesrevision sind heute über 60 % der Versicherten in einem alternativen Versicherungsmodell mit eingeschränkter Arztwahl versichert und lassen sich durch ihren Arzt des Vertrauens oder einen Gatekeeper im Behandlungsfalle umfassend beraten und steuern. Der Gesetzgeber war damals der Meinung, mit der Ausbreitung der integrierten Versorgung könnte auf eine Nachfolgelösung des Zulassungsstopps verzichtet werden. Inzwischen wurde der Risikoausgleich noch einmal verbessert, und die Rahmenbedingungen für die Ausbreitung vielfältiger Steuerungsmodelle der integrierten Versorgung sind verbessert worden, so dass sich sowohl die Weiterführung des Zulassungsstopps wie auch eine Versorgungsplanung durch die Kantone erübrigt.

curafutura ist überzeugt, dass mit der Verbesserung des Risikoausgleichs nun der Wettbewerb um die besten Versicherungs- und Versorgungsmodelle im Sinne einer qualitativ hochstehenden Medizin lanciert ist. Dieser Dynamik sollte man eine Chance geben. Nur der Wettbewerb wird neue innovative Ansätze hervorbringen. Eine rigide Angebotsplanung verhindert jedoch den Zugang von jungen Fachkräften, ist ein negatives Signal im Hinblick auf den prognostizierten Mangel an Ärzten und Pflegepersonal und verhindert jede Innovation.

7. Fazit

curafutura lehnt die Vorlage über die Steuerung des ambulanten Bereichs entschieden ab. Unter dem wohlwollenden Deckmantel von Zugang, Qualität und Kosteneindämmung verkörpert sie einen unerhörten Eingriff in die soziale Krankenversicherung im Speziellen, aber auch in das Gesundheitswesen ganz allgemein.

curafutura ist erstaunt, dass der Bund willens zu sein scheint, seine Steuerungsmöglichkeiten über die soziale Krankenversicherung, deren Regulierung gemäss Verfassung ihm übertragen ist, weitgehend an die Kantone zu delegieren.

So weitreichend die Konsequenzen dieser Vorlage auch wären, ist doch auch festzuhalten, dass die Vorlage mutlos und ohne neue Ideen daher kommt. In gewisser Weise wird nämlich sowohl die Definition des Problems als auch dessen Lösung in Form einer Blankovollmacht an die Kantone delegiert. Elemente wie eine Lockerung des Vertragszwangs oder die Stärkung der Eigenverantwortung werden nicht einmal in Betracht gezogen.

In der Auffassung von curafutura missachtet der vorliegende Gesetzesentwurf den

Grundsatz der Subsidiarität staatlichen Handelns und erklärt den staatlichen Eingriff zum Standard. Er ist nicht, wie man meinen könnte, das Pendant zur Planung im stationären