Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/53: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Steuerung des ambulanten Bereichs · 168 Seiten

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geschaffene zunehmende Komplexität hingegen Gründe für (noch) mehr Steuerung darstellen, ist logisch hingegen nicht nachvollziehbar.

Der Umstand, dass die Kantone freiwillig eingreifen können, ändert daran nichts. So wird nach dem Sinn der Vorlage kein Kanton umhin kommen, „den Versorgungsbedarf in Bezug auf die als optimal bestimmte Versorgungsqualität“ zu ermitteln. Hiervon sind alle ambulanten Leistungserbringer betroffen, soweit sie OKP-Leistungen erbringen.

Generell verkörpert die Botschaft einen nicht hinterfragten, etatistischen Ansatz. So wird ausgeführt: „Das Gesundheitswesen soll um sie [die Bevölkerung] und ihre Bedürfnisse herum weiter entwickelt werden. Die Problematik des Versorgungsangebots konzentriert sich nicht mehr ausschliesslich auf die Kosten, sondern auch auf den optimalen Zugang der Versicherten zu den Leistungen, die sie effektiv benötigen. Ohne Regulierung des ambulanten Bereichs nehmen aber auch das Angebot und mit ihm die Menge an erbrachten Leistungen und dementsprechend die Kosten zulasten der OKP zu. Die optimale Organisation der Versorgung ist deshalb auch eine Massnahme, um den Anstieg der Gesundheitskosten einzudämmen.“

Auf welcher Basis gelangt der Bundesrat zur Ansicht, dass der Staat in der Lage ist, die Bedürfnisse der Bevölkerung besser zu kennen als diese selbst?

Anhand welcher Erkenntnisse gelangt er zum Schluss, dass der Zugang der Versicherten nicht optimal sei und – kumulativ – eine staatliche Planung diesen supponierten Mangel besser beheben kann als andere (in dieser Botschaft gar nicht aufgeführte) Möglichkeiten?

Weshalb glaubt der Bundesrat, dass der Staat in der Lage ist zu bestimmen, welche Leistungen die Bevölkerung effektiv benötigt? Wie will er umgekehrt erkennen, welche Leistungen heute zwar erbracht, aber eigentlich gar nicht benötigt werden?

Ist dem Bundesrat bewusst, dass das Phänomen der angebotsinduzierten Nachfrage ihren Nährboden in der bestehenden Regulierung hat, welche für die Leistungserbringer den Abnahmezwang durch die Krankenversicherung bringt (Vertragszwang), gekoppelt mit wenig ausgeprägten Anreizen zur Selbstverantwortung durch die Versicherten?

Ist der Bundesrat anhand der Erfahrungen der Spitalfinanzierung und -planung tatsächlich der Ansicht, dass die „optimale Organisation der Versorgung“ zu einer Eindämmung der Kosten führt?

In der Auffassung von curafutura sind die Erläuterungen zur Botschaft nicht nur ungenügend begründet und unausgewogen, sie sind auch von einer Auffassung des Staats als „allwissende Instanz“ geprägt, welche eine Bevormundung der Bürger als in ihrem eigenen Interesse hinzunehmen bereit ist.

4. Würdigung der Studie „Angebotssteuerung im ambulanten Bereich“

Leider kann auch die seriöse und aufwändige Länderstudie „Angebotssteuerung im ambulanten Bereich“ wenig Klärendes beisteuern. Das liegt weniger an der Qualität der Studie als vielmehr am offenbar zugrunde liegenden Auftrag und den in der Studie einleitend erwähnten Zielen. Daraus ergeht nämlich, dass nur dauerhafte Lösungen zur Steuerung zu evaluieren sind, anstatt der Fragestellung nachzugehen, ob und unter welchen Gegebenheiten überhaupt eine Steuerung in Betracht zu ziehen ist. Zusammenfassend lässt sich aus der Studie nur der Schluss ableiten, dass zwar diverse Steuerungsmöglichkeiten existieren, diese aber allesamt mit substanziellen Nachteilen verbunden sind. Es verwundert folglich nicht, dass die Studie schlussendlich gar keine Empfehlungen abgibt.

5. Thema Vertragsfreiheit

curafutura bedauert, dass der Problematik des geltenden Vertragszwangs einmal mehr nicht genügend Platz eingeräumt wird. Vorab würde es zu klären gelten, welche Rolle einer Lockerung des Vertragszwangs in der Diskussion um die Zulassungssteuerung überhaupt zukommen kann. Wir sind dezidiert der Ansicht, dass die Ausgestaltung des Vertragswesens nicht eine Frage der Zulassung zu einem Markt, sondern der Interaktion unter den (zugelassenen) Marktteilnehmern darstellt. Es ist sowohl rechtsstaatlich wie auch ökonomisch im Grunde genommen absurd, die Zulassung von Leistungserbringern den Versicherern zu übertragen. Unseres Wissens steht diese Forderung aber auch gar nicht