Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine
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stärkte Steuerung des Angebots im spitalambulanten Bereich muss deshalb für die Kantone genauso freiwillig sein wie die Steuerung des Angebots in den Arztpraxen aus-
serhalb des Spitals.
Jedoch ist für den Regierungsrat nicht nachvollziehbar, warum er den spitalambulanten UR Bereich regulieren muss. (...)
Dass die Kantone, im Gegensatz zum ambulanten Bereich in den Praxen, die Zulas-
sung von spitalambulanten Leistungserbringern regulieren müssen, ist für den Regie-
rungsrat nicht verständlich. Denn wie in vielen anderen Kantonen, arbeiten auch im
Kanton Uri einige Ärztinnen und Ärzte sowohl in ihrer freien Praxis, wie auch im Spital-
ambulatorium. Diese Überschneidungen erschweren die Steuerung für den Kanton so
massiv, dass eine Differenzierung nicht praktikabel ist. Der Regierungsrat ist der An-
sicht, dass die Kantone nebst dem Angebot der freien Praxen auch den spitalambulan-
ten Bereich regeln können, aber nicht müssen.
Er lehnt es ab, dass die Kantone verpflichtet werden, in den Leistungsaufträgen an die SZ Spitäler die Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich zu regeln. Dies würde zwin-
gend den Einbezug der Kantone in die Finanzierung dieses Bereichs zur Folge haben.
Die vorgeschlagene Änderung von Art. 39 Abs. 1 bis KVG, wonach die Leistungsauf- OW trage der Kantone an die Spitaler zwingend auch die Tätigkeit der Spitäler im ambulan-
ten Bereich regeln müssen, lehnt der Regierungsrat hingegen ab. Das Kantonsspital
Obwalden ist in hohem Masse angewiesen auf die Einweisungen der ansässigen Ärztinnen und Ärzte. Aus diesem Grund wird das Angebot im Spitalambulatorium laufend
überprüft, um eine Konkurrenzierung zu den Privatpraxen zu vermeiden. Eine verstärkte Steuerung des Angebots im spitalambulanten Bereich muss für die Kantone daher ge-
nauso freiwillig sein wie die Steuerung des Angebots in den Arztpraxen ausserhalb des
Spitals.
Antrag zu Art. 39 Abs. 1bis KVG: "Die Leistungsauftrage nach Absatz 1 Buchstabe e
können auch die Tätigkeiten der Spitäler im ambulanten Bereich regeln".
Antrag: Die Leistungsauftrage nach Absatz 1 Buchstabe müssen können auch die Tätig- ZG keit der Spitäler im ambulanten Bereich regeln.
Eine unterschiedliche Behandlung der Spitalambulatorien und der Privatpraxen lässt
sich nicht rechtfertigen. Einer "Kann-Regelung" im einen Bereich hat eine "Kann-Rege-
lung" im anderen Bereich gegenüberzustehen. Dies gilt umso mehr, als sich die Versor-
gungsstrukturen zunehmend überschneiden. Zudem ist die Souveränität der Kantone zu respektieren, das heisst, wenn ein Kanton bei den Spitalambulatorien nicht steuern will,
soll er nicht dazu gezwungen werden.
Die vorgeschlagene Änderung, wonach die Leistungsaufträge der Kantone an die Spitä- SO ler zwingend auch den ambulanten Bereich der Spitäler regeln müssen, lehnen wir ab.
Eine Steuerung des spitalambulanten Angebots muss für die Kantone ebenso freiwillig
sein wie die Steuerung des Angebots in den Arztpraxen ausserhalb des Spitals.
Mit der vorgesehenen Regelung entsteht eine sachlich nicht nachvollziehbare Ungleich- BS behandlung zwischen dem ambulanten Bereich von Spitälern und den anderen Leis-
tungserbringern (selbstständig tätige Leistungserbringer und ambulante Einrichtungen
nach Art. 36a KVG). Aufgrund der vergleichbaren Tätigkeitsfelder sollte es den Kanto-
nen wie bei den niedergelassenen Leistungserbringern und den ambulanten Einrichtun-
gen freigestellt werden, ob sie im spitalambulanten Bereich Massnahmen zur Steuerung ergreifen wellen.
Es wird daher beantragt, Art. 39 Abs. 1 bis KVG wie folgt zu ergänzen:
"Die Leistungsauftrage nach Absatz 1 Buchstabe e können auch die Tätigkeit der Spitaler im ambulanten Bereich regeln."
Die vorgeschlagene Änderung von Art. 39 Abs. 1bis KVG, wonach die Leistungsauf- AR träge der Kantone an die Spitäler zwingend auch die Tätigkeit der Spitäler im ambulan-
ten Bereich regeln müssen, lehnt der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden hingegen ab. Eine verstärkte Steuerung des Angebots im spitalambulanten Bereich muss für