Rapporto sui risultati

Consultazione 2014/53: Revisione parziale della legge federale sull'assicurazione malattie concernente la gestione del settore ambulatoriale · 167 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 71Fedlex · Rapporto sui risultati

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Integrierte Versorgung wird künftig insbesondere in der ambulanten Grundversorgung

zunehmend eine wichtige Rolle spielen und führt zu fachbereichsübergreifenden Ge-

meinschaftspraxen oder Gesundheitszentren o.ä.

Wie geht der Kanton bei fachbereichsübergreifenden Praxen oder bei Modellen der inte-

grierten Versorgung vor, um zu prüfen, ob der Bedarf schon gedeckt ist oder ob eine

Zulassung erteilt werden kann?

Zulassungskriterien

Diverse Gesundheitsberufe werden nicht nach Fachbereichen zugelassen, sondern als

Berufsgruppe, auch wenn sie sich ev. auf einzelne oder auch auf mehrere Fachbereiche

spezialisieren (z.B. Ergotherapie, Hebammen, Ernährungsberatung). Wie soll diesem

Umstand Rechnung getragen werden?

Berücksichtigung von Angestellten

Einzelne Gesundheitsberufe können weitere Berufskolleginnen anstellen. Diese sind

bisher z.T. ausschliesslich im Zahlstellenregister erfasst. Müssen solche Angestellten-

verhältnisse in Zukunft dem Kanton gemeldet werden?

2.3 Commenti alle singole disposizioni dell'avamprogetto

Articolo 39 capoverso 1bis LAMal

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Die zwingende Berücksichtigung der Tätigkeit der Spitäler im ambulanten Bereich bzw. ZH deren Regelung im Rahmen der Leistungsvereinbarungen ist abzulehnen. Angesichts

des schwierig abzugrenzenden Arbeitsaufwandes der Spitalärztinnen und -ärzte für den

stationären oder ambulanten Bereich (vgl. erläuternder Bericht S. 13 f.) ist ein steuern-

des Eingreifen in den spitalambulanten Bereich nicht praktikabel und überdies als Steu-

erungsinstrument so wenig geeignet wie im Bereich der ambulanten Privatpraxen und

Institute.

(cf. CDS) BE

Ausserdem sind im erläuternden Bericht die Begriffe ,,Spital" und ,,Tätigkeit im ambu-

lanten Bereich" eindeutig zu definieren: Es ist unklar, ob eine Spitalunternehmung mit

mehreren Standorten als ein Spital oder als eine Gruppe von einzelnen Spitalern zu be-

trachten ist. Ausserdem werden ein wesentlicher Teil der ambulanten Leistungen von

Spitalern von privaten Arztpraxen am Standort des Spitals erbracht und verrechnet.

Falls mit ,,Tätigkeit im ambulanten Bereich" nur die direkt durch die Spitaler betriebenen

Spitalambulatorien (mit Fakturierung der Leistungen durch das jeweilige Spital) gemeint

sind, muss dies explizit formuliert werden.

Die vorgeschlagene Änderung von Art. 39 Abs. 1bis KVG, wonach die Leistungsauf- LU träge der Kantone an die Spitäler zwingend auch die Tätigkeit im ambulanten Bereich

regeln müssen, lehnen wir hingegen ganz entschieden ab. In vielen Kantonen ist dies

ganz einfach nicht praktikabel und es wäre ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in die

Wettbewerbsfreiheit der sich auf keinerlei objektive Zuteilungskriterien stützen könnte.

Die Versorgungsstrukturen der öffentlichen und privaten Spitalambulatorien sowie der

Privatpraxen überschneidenden sich immer mehr. Zudem haben die Ambulatorien sehr

häufig ein grosses Einzugsgebiet, das über die Kantonsgrenzen hinausgeht. Eine ver-