Rapporto sui risultati
Consultazione 2014/86: Collaborazione nell'ambito del Governo elettronico in Svizzera a partire dal 2016 · 62 pagine
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Rapporto sull’indagine conoscitiva «Governo elettronico in Svizzera dal 2016»
aber die Frage 9.1 aus!), sondern Rechte und Pflichten von Personen, Zuständigkeiten und weitere Rechtsfragen zu regeln.
Im Auge zu behalten ist stets auch die Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Kantonen. Insbesondere kann der Bund den Kantonen grundsätzlich keine Vorgaben machen, wie sie ihre Verwaltungsprozesse in jenen Bereichen gestalten, in denen die Bundesverfassung keine Regelungskompetenz des Bundes vorsieht.
6d 9.5 Für die Schaffung der vorgesehenen Organisation sind alle Rechtsfragen
im Auge zu behalten, die im Dokument «eOperations Schweiz: Mögliche rechtliche Konzeption einer Organisation für die Abwicklung gemeinschaftlich genutzter E-Government Lösungen zwischen interessierten Kantonen und dem Bund» des BJ diskutiert werden. (Dokument als Beilage).
8.3.7 Parere del gruppo intercantonale specializzato per il Governo elettronico
4d Die heutige Rahmenvereinbarung hat sich als Regelungsform bewährt, ist in-
haltlich aber zu wenig konkret. Die E-Government-Strategie von 2007 und auch die im Anhörungsdokument vorgeschlagenen Ziele sind zu offen formuliert und unverbindlich. Es braucht zwingend eine konkrete Grundlage für eine Mehrjahresplanung. Antrag für Anpassungen: Zusammen oder als Teil der neuen Rahmenvereinbarung sind (a) Vision, wesentliche Ziele und Grundsätze von E-Government gemäss heutigem Wissensstand zu formulieren und (b) die konkreten Schwerpunkte für die Strategieumsetzung bzw. Koordinationsaufgabe während der Gültigkeitsperiode der nächsten vier Jahre festzusetzen. Zu prüfen wäre allenfalls, ob die befristeten Aspekte der Rahmenvereinbarung in einem Zusatz geregelt und die Rahmenvereinbarung als solche unbefristet bzw. mit Verlängerungsoptionen angelegt wird.
Inhaltlich sollte die Koordination auf wenige strategische Ziele fokussieren. Namentlich folgende Stossrichtungen und Ziele wären für die Umsetzungsperiode 2016-2019 festzuhalten: Government to Government (G2G) ist verbindliche Vorgabe für Vorhaben. Weitere Vorhaben werden bedarfsgerecht, d.h. gemäss den wichtigsten Bedürfnissen von Wirtschaft (G2B) und Bevölkerung (G2C)
und den Möglichkeiten der Gemeinwesen identifiziert. Ziel: Für G2G sind auf nationaler Ebene die notwendigen Voraussetzungen
geschaffen.
4a Der Betrieb national bedeutender E-Government Basisdienste (z.B. Sedex) und
auch künftiger Basisinfrastrukturen ist sicherzustellen. Ziel: Die diesbezüglichen Fragen sind geklärt und die Betriebsaufgaben geregelt. Die Zusammenarbeit über alle föderalen Ebenen wird verstärkt. Ziel: Die Kantone regeln und instituti-1d onalisieren die Zusammenarbeit mit ihren Gemeinden. Die strategischen Stoss-
richtungen und Ziele sind auf vier Jahre bzw. auf dieGültigkeitsperiode der Rahmenvereinbarung auszurichten. Für die konkrete Umsetzung sollen die Be-4d dürfnisse von Bund, Kantonen und Gemeinden evaluiert werden und in einem
Umsetzungsplan mit Projektportfolio der wichtigsten Vorhaben (siehe unten) 3d festgehalten werden. Die Finanzierung wird für vier Jahre (in einem Finanzie-
rungsplan) festgelegt. Die Umsetzungsplanung soll jährlich überprüft und falls nötig angepasst werden.
3.2 Steuerung und Führung
2a E-Government muss als bereichsübergreifende Aufgabe wahrgenommen wer-
den. Neben der Steuerung der operativen Koordinationsaufgaben ist die Lenkung über die politisch-administrativen Strukturen und funktionalen Räume hinweg wesentlich. Die politisch-strategische Steuerung von E-Government
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