Rapporto sui risultati

Consultazione 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Maggiore autonomia per il personale sanitario · 142 pagine

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vorsieht.

Wir fordern daher folgende Präzisierung von Art. 55a Abs. 1 Bst. d:

„… in einer kantonal bewilligten Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause

nach Art. 35 … ausüben, erhalten die Zulassung im Rahmen der kantonalen Betriebs-

bewilligung ihrer Organisation.“

Art. 55a curacasa Die Bedürfnisklausel wird hier auf Pflegefachpersonen ausgeweitet und zwar unabhän-

gig davon, ob diese ihre Tätigkeit selbständig oder unselbständig ausüben.

Die Formulierung ist unklar. Wir verstehen nicht, inwiefern sich Abs. d von Abs. c unterscheidet.

Es ist damit zu rechnen, dass ambulante Pflegeleistungen aufgrund der nachgewiese-

nen Überalterung der Bevölkerung und des immer weiter um sich greifenden Grundsatzes „ambulant vor stationär“ künftig zunehmen werden. Die öffentliche Hand steht vor

der Herausforderung, auf den Anstieg dieser Pflegebedürfnisse einerseits und den an-

gekündigten Mangel an Pflegefachperosnen andererseits einzugehen. Folglich muss die öffentliche Hand eine wachsende Anzahl von neuen Pflegepersonen fördern, anstatt es einzuschränken. Da dies zwangsläufig auch für die Kantone gilt, ist es nicht wün-

schenswert, ihnen die Möglichkeit zu lassen, sparpolitische Massnahmen zu ergreifen.

Bei der Umsetzung der Pflegefinanzierung zeichnen sich Unterschiede zwischen den

Kantonen ab. In manchen Kantonen erfolgt die Anwendung von Art. 25a zulasten der

freiberuflichen Pflegefachpersonen und zugunsten der öffentlichen Spitex Organisatio-

nen. Vor diesem Hintergrund befürchten wir eine willkürliche Anwendung der Bedürfnisklausel durch die Kantone.

Angesichts des oben Genannten spricht sich CURACASA gegen die Einführung der

Bedürfnisklausel für Pflegefachpersonen aus. Sollte jedoch an dieser Bestimmung festgehalten werden, schlagen wir die Einführung einer ähnlichen Ausnahmeregelung vor

wie für Ärzte in Abs. 2. So könnte dafür gesorgt werden, dass die Ziele der Aufwertung

des Berufsstandes gewahrt bleiben, Entwicklungsperspektiven für Pflegefachpersonen

geboten werden, Pflegefachpersonen im Erwerbsleben verbleiben und auf den durch

natürliche Abgänge von Pflegefachpersonen entstehenden Ersatzbedarf eingegangen

werden kann - und zwar zugunsten eines Zulassungsvertrages, bei dem die Leistung

von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet wird. Diese Ausnahmere-

gelung darf den Kantonen nicht die Möglichkeit geben, die Zulassungsbedingungen wie in Abs. 4 für Ärzte vorgesehen zu beschränken. Damit soll vermieden werden, dass die

Kantone exzessive Bedingungen einführen, um den Zugang zur Finanzierung der von

unabhängigen Pflegefachfrauen erbrachten Leistungen willkürlich zu beschränken, wie

dies bei der Anwendung der neuen Regelung zur Finanzierung der Pflegeleistungen

festzustellen ist.

CURACASA spricht sich gegen der Änderung dieses Artikels aus. Subsidiär

schlagen wir vor, Pflegefachpersonen gemäss den Kriterien von Abs. 2 vom Be-

dürfnisnachweis zu befreien, ohne Anpassung von Abs. 4.

Es ist richtig, die Kompetenz der Kantone zur bedarfsgerechten Zulassung auf die Pfle- FMH gefachpersonen auszudehnen. Die Zulassungsbeschränkung muss zudem auch für den ambulanten Bereich der Spitäler gelten.

Art. 55a Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 und 4 H+

1 Bst. c und d: streichen

H+ lehnt generell eine Zulassungssteuerung der Leistungserbringer ab.

Sollte diese für die Ärztinnen und Ärzte nach Art. 36, 36a und 39 fortbestehen, dann

dürfen aus Gründen der Gleichbehandlung höchstens auch die von Pflegefachpersonen auf Anordnung einer Pflegefachperson erbrachten Leistungen unterworfen sein. An-

sonsten entstehen eine massive Ausweitung der Zulassungssteuerung und eine Un-

gleichbehandlung der Pflege gegenüber allen anderen nichtärztlichen Gesundheitsberufen.

Art. 55a Abs.1 Bst. c und d sowie Abs. 2 und 4 K3 Eine Zulassungssteuerung lehnen wir ab. Wir gehen davon aus, dass die Spitäler und

auch die Pflegeheime weiterhin abrechnungstechnische Leistungserbringer bleiben und damit die Kontrolle über die neu selbstständig von Pflegefachpersonen erbrachten Leis-