Rapporto sui risultati
Consultazione 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Maggiore autonomia per il personale sanitario · 142 pagine
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die Spitex in Auftrag gibt. Daneben kommt dem Arzt in diesem Bereich aber auch eine zentrale Kontroll- und Koordinationsrolle zwischen den involvierten Leistungserbringern zu. Solange für den Bereich der spitalexternen (ambulanten) Pflege diese Aufgaben sowie die Verantwortung nicht klar geregelt sind, halten wir am heutigen System der Anordnung durch den Arzt fest. In Zusammenarbeit mit der Spitex ermittelt er den Pflegebedarf und ordnet ihn an.
B) Wegen der unklare Kostenfolgen kann santésuisse der parl. Initiative Joder in der vorliegenden Fassung nicht zustimmen
santésuisse lehnt die parlamentarische Initiative insbesondere aufgrund der unabsehbaren Kostenfolgen ab. Wie bereits im Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 15. April 2015 unter Ziff. 5 ausgeführt, sind Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen dieser Gesetzesänderung äusserst schwierig und kaum zu berechnen. Auch die Frage der Verantwortung ist nicht klar. Ob dies in der Praxis zu einer spürbaren Entlastung und somit zu Kosteneinsparungen führen wird,
lässt sich im Voraus schlecht abschätzen. Es können aufgrund der ungenügenden Datengrundlagen, mangels einheitlicher Tarifstruktur sowie fehlender empirischer Angaben zur potentiellen Mengenausweitung (beispielsweise aus der Literatur, aus Erfahrungen in anderen Leistungsbereichen oder von betroffenen Akteuren wie z.B. Haus-Ärzten,
Pflege-Organisationen, Krankenversicherern etc.) bloss hypothetische Annahmen getroffen werden. Klar ist – und diese Haltung vertritt die Kommission ebenfalls – dass die gesetzliche Anpassung nicht zu einer Mengenausweitung führen soll. Die Krankenversicherer können eine Steigerung der Leistungs- und Verwaltungskosten nicht ausschliessen. Zudem kann die begehrte Gesetzesänderung präjudiziellen Charakter betreffend weiterer Berufsgruppen entfalten. Es ist davon auszugehen, dass bei einer Umsetzung der parlamentarischen Initiative sogleich andere Berufsgruppen wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden usw. die gleichen Rechte wie die Pflegefachpersonen einfordern werden. Eine ungebremste, kaum einschränkbare Mengenentwicklung wäre die unerwünschte Folge.
Eine deutliche Mehrheit der politischen Meinungsträger in der Schweiz sieht heute die VLSS Notwendigkeit der Zulassung von Pflegefachpersonen für Tätigkeiten zulasten der sozialen Krankenversicherung OKP. Im Grundsatz können wir uns deshalb wohl nicht (mehr) dagegen stellen. Wir verweisen aber auf unsere Stellungnahme namens und im Auftrage des Vorstandes des VLSS zum Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe (GesBG). Die Stossrichtung Gesundheit2020 des Bundesrats sowie der Charta „Zusammenarbeit der Gesundheitsberufe“ der SAMW unterstützen wir nach wie vor nicht oder nur teilweise. Anstatt die Behebung des Ärztemangels anzupacken und auf Bundesebene endlich die dafür notwendigen Mittel bereitzustellen, sollen mit dem GesBG und mit der jetzt vorgelegten Änderung des KVG Grundlagen für die Übernahme ärztlicher Handlungen durch Gesundheitsfachpersonen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) geschaffen werden. Die vorgesehene Kompetenzabgrenzung, welche zwischen Grundpflege und Behandlungspflege unterscheidet, bringt jetzt mehr Klarheit, was an sich zu begrüssen ist. Trotzdem bringen wir dazu die folgenden Vorbehalte an:
- Gerade der Bereich der Patientenbetreuung im Rahmen der Grundpflege wird heute wegen des Pflegemangels mehrheitlich von Fachangestellten Gesundheit (FaGe) ausgeübt, weshalb Pflegefachpersonen, welche künftig gestützt auf das HF-Diplom Pflege oder gestützt auf ein Bacherlordiplom FH sowie gestützt auf die gesetzlich geforderte Berufserfahrung für die „selbständige Tätigkeit“ diese Tätigkeiten lediglich überwachen würden; ob sich damit eine ausreichende Aufwertung der eigenen Tätigkeit erreichen lässt, ist eher fraglich;
- Im Spitalbereich stellen sich erhöhte Anforderungen an die Behandlungspflege von Patientinnen und Patienten, welche teilweise multimorbid sind und/oder an invalidisierenden oder zum Tod führenden Krankheiten leiden; die Kaderärzte müssen deshalb eine unentziehbare, uneingeschränkte Kompetenz für das gesamte Manangement und die Koordination der Patientenbehandlung haben,
welche im Spitalalltag nicht ständig hinterfragt werden darf und kann; wenn den Pflegefachpersonen im Spitalbereich eine uneingeschränkte Kompetenz, selber