Rapporto sui risultati
Consultazione 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Maggiore autonomia per il personale sanitario · 142 pagine
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Wir [...] befürworten die [...] Nennung von Pflegefachpersonen als explizite Erbringer von KPP Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden.
de préciser à l’article 25, al. 2, let. a : Ces prestations comprennent : SMV (société
a. les examens etc. traitements etc…. effectués par: Médicale du 2bis. Les infirmiers remplissant les prérequis selon l’art. X (article à créer, réglant le Valais) niveau de formation requis !), pour autant qu’il s’agisse de mesures visant soit à dé-
terminer le degré de besoin en soins, soit à proférer des conseils de soins et la coordi-
nation et l’exécution de soins somatiques de base.
25 Abs. 2 Bst. a VFP
Der VFP unterstützt zu dieser Bestimmung vollumfänglich die Stellungnahme des SBK.
Der VFP unterstützt die Abfassung dieser Bestimmung vorbehaltlos.
Art. 25 Abs. 2 Bst. a KLS
Die KLS unterstützt diese Änderung ausdrücklich.
Das USZ unterstützt die Formulierung ohne Vorbehalt USZ
Art. 25 Abs. 2 Bst. a VAPP
Der VAPP unterstützt die Formulierung dieser Bestimmung ohne jeden Vorbehalt.
Vorbehaltslose Zustimmung CH-IGWS Art. 25 Abs. 2 Bst a: medswiss.net Darin sollen neu Pflegefachpersonen aufgeführt werden. Dies impliziert, dass diese
Berufsgruppe selbstständig und ohne ärztliche An- oder Verordnung tätig werden darf.
Da Gesundheitsleistungen insbesondere beispielsweise die Medikation nur nach Auf-
nahme einer ausführlichen Anamnese und Kontrolle etwaiger Kontraindikation mit be-
reits verschriebenen Medikamenten respektive Massnahmen erfolgen sollte, sehen wir
die selbstständige Tätigkeit ohne ärztliche An- oder Verordnung als fahrlässige Mass-
nahme, welche nicht im Sinne einer qualitativ hochstehenden Versorgung der Bevölke-
rung sein kann.
Artikel 25a Absatz 1 und 2 erster Satz KVG
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Akut- und Übergangspflege BE
Die Anordnung von Akut- und Übergangspflege soll ausschliesslich durch eine diplo-
mierte Pflegefachperson erfolgen. Im Gegensatz zur Rehabilitation handelt es sich hier
um eine Einschätzung des Pflegebedarfs, weshalb eine ärztliche Anordnung nicht not-
wendig ist. Die gemeinsame Anordnung von Akut- und Übergangspflege durch eine
Ärztin oder einen Arzt und eine Pflegefachperson (vgl. Art. 25a Abs. 2) lehnt der Regie-
rungsrat ab.
Die "gemeinsame" Anordnung von einer Ärztin oder einem Arzt und einer Pflegefach- UR
person ist problematisch. Entweder soll die Ärztin oder der Arzt oder die Pflegefachper-
son die Leistungen der Akut- und Übergangspflege anordnen. Es stellt sich hier die Fra-
ge, wieso für die Akut- und Übergangspflege eine grundsätzlich andere Regelung gelten
soll als für übrige Pflegeleistungen. Denn gemäss heutiger Regelung beinhaltet die
Akut- und Übergangspflege die gleichen Leistungen wie die übrigen Pflegeleistungen,
nämlich Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung
(KLV; SR 832.112.31). Konsequenterweise müssten damit Pflegefachpersonen auch
Akut- und Übergangspflege anordnen können.
25a Abs. 2 KVG: Ein Mitspracherecht der Pflegefachpersonen, wie sie im Mehrheitsan- SO
trag vorgesehen ist und trotzdes Wortes "gemeinsam" verstanden wird, ist ausreichend.
Die Anordnung der Akut- und Übergangspflege knüpft direkt an einen Spitalaufenthalt
an und ist insofern eine "spitalnahe" Einschätzung. Die Entscheidung sollte daher wei-
terhin dem Spitalarzt obliegen. Der Minderheitsantrag wird folglich abgelehnt.
Art. 25 al. 2, let. a et art. 25a, al. 1 et 2 VD
Les modifications sont soutenues par le Conseil d'Etat.