Rapporto sui risultati

Consultazione 2015/14: 11.418 Iv.pa. LAMal. Maggiore autonomia per il personale sanitario · 142 pagine

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tin im Spital verordnet wird.

Wir schlagen vor, den Absatz wie folgt anzupassen:

„…und die im Spital von einem Arzt oder eine Ärztin oder einer Pflegefachperson gemäss Art. 25a Abs. 1 angeordnet werden, …“

Minderheitsantrag

Wir lehnen den Minderheitsantrag ab, da er die Fachkompetenz und Verantwortlichkeit der Pflegefachpersonen im Rahmen der Zielsetzung der Parlamentarischen Initiative nicht bzw. nicht genügend berücksichtigt.

Art. 25a, Abs. 1 curacasa

Die vorgeschlagene Änderung unterscheidet zwei Kategorien von Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs erbracht werden: Pflegeleistungen auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder Pflegeleistungen, die von einer Pflegefachperson ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes erbracht werden. Der Bericht nimmt eine Anwendung des Gesetzes vorweg und schlägt eine Aufteilung der Leistungen gemäss Art. 7, Abs. 2 der Krankenpflege Leistungsverordnung (KLV) in zwei Pflegekategorien vor: für ärztlich delegierte Leistungen den Buchstaben b und für die von einer Pflegefachperson ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes erbrachte Pflegeleistungen die Buchstaben a und c.

CURACASA unterstützt die vorgeschlagene Formulierung, desgleichen die für Art. 7, Abs. 2 KLV geplante Aufteilung.

Die Massnahmen der Untersuchung und Behandlung gemäss Art. 7, Abs. 2, Bst. b KLV hängen direkt mit der ärztlichen Behandlung oder der ärztlichen Diagnose zusammen. Das heisst, der Arzt kann auf Grundlage dieser abschliessenden Liste unter Wahrung der Grundsätze von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit gewisse ärztliche Massnahmen an Pflegefachpersonen delegieren. Da es sich hierbei prinzipiell um ärztliche Leistungen handelt, dürften diese nicht mehr anhand der laut Art. 8, Abs. 1,

KLV, vorgeschriebenen Bedarfsabklärung des Pflegebedarfs festgelegt werden, sondern ausschliesslich anhand des ärztlichen Auftrags oder der ärztlichen Verordnung.

Art. 8 KLV müsste demgemäss abgeändert werden.

Art. 25a, Abs. 2, 1. Satz

Für Akut- und Übergangspflege schlägt der Gesetzesvorentwurf vor, Leistungen gemeinsam anzuordnen, ungeachtet davon, ob es sich um ärztlich delegierte oder um eigenverantwortlich von Pflegefachpersonen erbrachte Pflegeleistungen handelt. Die Logik von Art. 25a, Abs. 1 ist hier nicht mehr massgeblich, da eine ärztliche Verordnung erforderlich wäre, wenn ausschliesslich dem Pflegebereich unterliegende Leistungen erforderlich sind und umgekehrt. Diese Änderung kann so ausgelegt werden, dass eine gegenseitige Kontrolle erforderlich ist. Gemäss Abs. 1, Art. 25a, müsste Abs. 2 die jeweiligen Kompetenzen vielmehr so gewährleisten, dass die Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung vom Arzt verordnet werden, wogegen die Massnahmen der Abklärung, Beratung und Koordination sowie die Massnahmen der Grundpflege von der Pflegefachperson angeordnet werden. So würden, wenn gemischte Pflegeleistungen erforderlich sind, mögliche Kompetenzüberschreitungen vermieden und gemeinsame Anordnungen wären weiterhin möglich.

Art. 25a, Abs. 2 (Vorschlag)

Leistungen der Akut- und Übergangspflege, die sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die von einem Arzt oder einer Pflegefachkraft im Spital entsprechend deren jeweiligen in Abs. 1 festgelegten Kompetenzen angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Personen während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a) vergütet.

Subsidiär zu unserem obigen Vorschlag unterstützt CURACASA den Vorschlag des Vorentwurfs.

3.1. Art. 25a, al. 2 1ère phr. LAMal et art. 33 al. 1bis let. c LAMal Curaviva.ch Prescription conjointe de mesures SAP par les médecins et le personnel soignant

Selon l’avant-projet de révision, l’exigence de la seule prescription par un médecin de soins aigus et transitoires (SAT) serait supprimée. Le médecin et le personnel soignant dipl. ES/HES doivent désormais prescrire ensemble les prestations SAT.

CURAVIVA Suisse estime qu’il est nécessaire d’introduire cette réglementation car