Rapporto sui risultati
Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 84 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 27Fedlex · Rapporto sui risultati
Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori
Pflegefinanzierung erkannt hat und mit dieser Vorlage die Frage klären will, welcher
Kanton die Restfinanzierung bei ausserkantonaler Pflege leisten muss.
Gleichzeitig bedauern wir, dass die SGK-SR nur diesen einen Punkt in Angriff
genommen hat. Für uns besteht ein viel weitergehender Bedarf zur Nachbesserung. Auf
die Problembereiche, welche die SGK-SR in ihrem erläuternden Bericht aufgreift aber
nicht löst, und auf weitere Punkte gehen wir im 3. und 4. Absatz ein.
Der VSAO verzichtet auf eine detaillierte Vernehmlassungsantwort, da er die geplante VSAO Nachbesserung begrüsst und darin keinerlei Probleme erkennen kann.
Dem Vorschlag können wir vorbehaltlos zustimmen. Die Änderung schafft VKZS Rechtssicherheit, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen
zuständig ist. Der Vorschlag deckt sich mit der verabschiedeten Position der Kantone.
SW!SS REHA unterstützt die Stossrichtung der Kommission für soziale Sicherheit und SWISSREHA Gesund-heit des Ständerates (SGK-S), da sich die vorgeschlagene Ergänzung von
Artikel 25a Absatz 5 KVG an den Bestimmungen der Ergänzungsleistungs-
Gesetzgebung orientiert. Damit wird klar, welcher Kanton bei der ambulanten und
stationären Pflege ausserhalb des Wohnkantons die Restfinanzierung der Pflegekosten
übernehmen soll.
SW!SS REHA lehnt den Vorschlag der SGK-S ab, dass der Herkunftskanton die Höhe
der Rest-kostenfinanzierung festlegen soll. Die Einhaltung der Vorgaben im KVG,
namentlich der maxi-mal zulässigen Belastung der Bewohnerinnen und Bewohner
gemäss Artikel 25a Absatz 5 KVG wird damit in Frage gestellt. Es besteht die Gefahr,
dass ungedeckte Pflegerestkosten beste-hen, womit sowohl die Niederlassungsfreiheit
als auch die freie Wahl des Leistungserbringers beschnitten werden.
SW!SS REHA empfiehlt, dass die Regeln des Standortkantons für die
Pflegefinanzierung, sprich für die Höhe des Beitrags der versicherten Person und für die
Höhe der Pflegerestkosten zur Anwendung gelangen.
Die parlamentarische Initiative spricht wichtige, wenn auch bei weitem nicht alle
Probleme an, die sich aus der Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung ergeben
haben. Ein Teil der Gründe für die Probleme liegt im Gesetz selbst, ein anderer Teil in
der kantonal unterschiedlichen Um-setzung.
Deshalb regt SW!SS REHA eine Gesamtrevision der Pflegefinanzierung an, da bereits
nach den vier Jahren seit der Einführung gravierende Mängel offensichtlich sind.
SW!SS REHA unter-stützt auch weitere Vorstösse der eidgenössischen Räte zur
Pflegefinanzierung:
– 12.4099 Postulat Klärung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei
ausserkantona-len Pflegeheimaufenthalten analog ELG SR Bruderer Wyss;
– 14.448 Parl. Iv. Praxisorientierte Gestaltung der Übergangspflege NR Humbel;
– 14.4292 Motion Praxistaugliche Zulassung der Pflegeheime als Leistungserbringer
NR Humbel;
– diverse Vorstösse NR Heim, z.B. 12.4051 Postulat Restfinanzierung ausserkantonaler
Pflegeheimaufenthalte;
– 12.3604 Postulat Strategie zur Langzeitpflege NR Fehr Jacqueline;
– 10.4090 Motion Nationales Impulsprogramm zur Förderung von Zwischenstrukturen
für betagte Personen NR Rossini etc.
SW!SS REHA ist der Überzeugung, dass nur ein breit angelegter Massnahmenplan die
Basis für eine nachhaltige Lösung der Pflegefinanzierung bringen kann.
Aus obigen Überlegungen unterstützt SW!SS REHA die Vorlage, aber nur unter dem
Vorbehalt, dass die Probleme der Pflegefinanzierung umfassend gelöst werden.
Versicherer
curafutura unterstützt diese Regelung unter dem Vorbehalt, dass die Restfinanzierung Curafutura vollständig unter den Kantonen geregelt wird und den ausserkantonalen
Pflegepatientinnen und Pflegepatienten keine
Zusatzkosten entstehen.
Curafutura begrüsst, dass mit der geplanten Gesetzesänderung einerseits die
Zuständigkeit klar geregelt und andererseits sichergestellt wird, dass der
Herkunftskanton die Restfinanzierung übernimmt, welcher – in der Regel über einen
längeren Zeitraum – von den Steuereinnahmen der betroffenen Person profitieren