Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/74: Pa.Iv. 14.417 «Nachbesserung der Pflegefinanzierung» · 84 Seiten

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

Pflegefinanzierung erkannt hat und mit dieser Vorlage die Frage klären will, welcher

Kanton die Restfinanzierung bei ausserkantonaler Pflege leisten muss.

Gleichzeitig bedauern wir, dass die SGK-SR nur diesen einen Punkt in Angriff

genommen hat. Für uns besteht ein viel weitergehender Bedarf zur Nachbesserung. Auf

die Problembereiche, welche die SGK-SR in ihrem erläuternden Bericht aufgreift aber

nicht löst, und auf weitere Punkte gehen wir im 3. und 4. Absatz ein.

Der VSAO verzichtet auf eine detaillierte Vernehmlassungsantwort, da er die geplante VSAO Nachbesserung begrüsst und darin keinerlei Probleme erkennen kann.

Dem Vorschlag können wir vorbehaltlos zustimmen. Die Änderung schafft VKZS Rechtssicherheit, welcher Kanton für die Restfinanzierung von Pflegeleistungen

zuständig ist. Der Vorschlag deckt sich mit der verabschiedeten Position der Kantone.

SW!SS REHA unterstützt die Stossrichtung der Kommission für soziale Sicherheit und SWISSREHA Gesund-heit des Ständerates (SGK-S), da sich die vorgeschlagene Ergänzung von

Artikel 25a Absatz 5 KVG an den Bestimmungen der Ergänzungsleistungs-

Gesetzgebung orientiert. Damit wird klar, welcher Kanton bei der ambulanten und

stationären Pflege ausserhalb des Wohnkantons die Restfinanzierung der Pflegekosten

übernehmen soll.

SW!SS REHA lehnt den Vorschlag der SGK-S ab, dass der Herkunftskanton die Höhe

der Rest-kostenfinanzierung festlegen soll. Die Einhaltung der Vorgaben im KVG,

namentlich der maxi-mal zulässigen Belastung der Bewohnerinnen und Bewohner

gemäss Artikel 25a Absatz 5 KVG wird damit in Frage gestellt. Es besteht die Gefahr,

dass ungedeckte Pflegerestkosten beste-hen, womit sowohl die Niederlassungsfreiheit

als auch die freie Wahl des Leistungserbringers beschnitten werden.

SW!SS REHA empfiehlt, dass die Regeln des Standortkantons für die

Pflegefinanzierung, sprich für die Höhe des Beitrags der versicherten Person und für die

Höhe der Pflegerestkosten zur Anwendung gelangen.

Die parlamentarische Initiative spricht wichtige, wenn auch bei weitem nicht alle

Probleme an, die sich aus der Umsetzung der neuen Pflegefinanzierung ergeben

haben. Ein Teil der Gründe für die Probleme liegt im Gesetz selbst, ein anderer Teil in

der kantonal unterschiedlichen Um-setzung.

Deshalb regt SW!SS REHA eine Gesamtrevision der Pflegefinanzierung an, da bereits

nach den vier Jahren seit der Einführung gravierende Mängel offensichtlich sind.

SW!SS REHA unter-stützt auch weitere Vorstösse der eidgenössischen Räte zur

Pflegefinanzierung:

– 12.4099 Postulat Klärung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung bei

ausserkantona-len Pflegeheimaufenthalten analog ELG SR Bruderer Wyss;

– 14.448 Parl. Iv. Praxisorientierte Gestaltung der Übergangspflege NR Humbel;

– 14.4292 Motion Praxistaugliche Zulassung der Pflegeheime als Leistungserbringer

NR Humbel;

– diverse Vorstösse NR Heim, z.B. 12.4051 Postulat Restfinanzierung ausserkantonaler

Pflegeheimaufenthalte;

– 12.3604 Postulat Strategie zur Langzeitpflege NR Fehr Jacqueline;

– 10.4090 Motion Nationales Impulsprogramm zur Förderung von Zwischenstrukturen

für betagte Personen NR Rossini etc.

SW!SS REHA ist der Überzeugung, dass nur ein breit angelegter Massnahmenplan die

Basis für eine nachhaltige Lösung der Pflegefinanzierung bringen kann.

Aus obigen Überlegungen unterstützt SW!SS REHA die Vorlage, aber nur unter dem

Vorbehalt, dass die Probleme der Pflegefinanzierung umfassend gelöst werden.

Versicherer

curafutura unterstützt diese Regelung unter dem Vorbehalt, dass die Restfinanzierung Curafutura vollständig unter den Kantonen geregelt wird und den ausserkantonalen

Pflegepatientinnen und Pflegepatienten keine

Zusatzkosten entstehen.

Curafutura begrüsst, dass mit der geplanten Gesetzesänderung einerseits die

Zuständigkeit klar geregelt und andererseits sichergestellt wird, dass der

Herkunftskanton die Restfinanzierung übernimmt, welcher – in der Regel über einen

längeren Zeitraum – von den Steuereinnahmen der betroffenen Person profitieren