Rapporto sui risultati

Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 84 pagine

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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Osservazioni, critiche, suggerimenti, proposte Autori

weiter gehender, dringender Bedarf zur Nachbesserung bei der Pflegefinanzierung.

Als Mitglied der IG Pflegefinanzierung haben wir den Räten diesen

Nachbesserungsbedarf in einer umfassenden Dokumentation unterbreitet.

Die SGK-SR zeigt in Ihrem erläuternden Bericht einige der von uns erwähnten

Problembereiche auf, ohne jedoch konkrete Lösungsvorschläge aufzuzeigen. Wir

erlauben uns deshalb auf diese noch im speziellen einzugehen.

Nicht begrüsste Organisationen

Wir begrüssen sehr, dass: BSH

• die SGK-S klären will, welcher Kanton bei der ambulanten und stationären Pflege

ausserhalb des Wohnkantons die Restfinanzierung übernehmen soll. Eine

entsprechende Ergänzung von Artikel 25a Absatz 5 Bundesgesetzes über die

Krankenversicherung (KVG) ist deshalb sehr willkommen.

• im Fall von Heimaufenthalten der Kanton bzw. die Gemeinde, in welcher ein

Heimbewohner oder eine Heimbewohnerin seinen/ihren letzten Wohnsitz vor dem

Heimeintritt hatte, für die Finanzie-rung der Pflegekosten zuständig sein soll.

• der Aufenthalt in einem Pflegeheim keine neue Zuständigkeit begründen soll und sich

diese klare Bestimmung am Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) orientieren soll.

Die SP 60+ begrüsst es, dass die SGK-SR den Nachbesserungsbedarf an der SP60+ Pflegefinanzierung erkannt hat und Bereitschaft zeigt die Frage der Restfinanzierung

bei ausserkantonaler Pflege zu klären. Gleichzeitig bedauern wir, dass die SGK-SR nur

diesen einen Punkt der zahlreichen Probleme in Angriff genommen hat. Für die

betroffene Bevölkerung besteht ein viel weiter gehender Bedarf zur Nachbesserung.

Zwar nimmt die SGK-SR im erläuternden Bericht die zahlreichen Problembereiche auf

ohne jedoch konkrete Lösungsvorschläge aufzuzeigen. Wir erlauben uns deshalb auf

diese noch im speziellen einzugehen.

Wenn es nach der SGK-SR geht, soll der Herkunftskanton für die Restfinanzierung bei

„ausserkantonaler Pflege“ zuständig sein. Ein Eintritt in ein Pflegeheim soll nichts an

dieser Zuständigkeit ändern. Wir unterstützen diesen Vorschlag für den Heimbereich

weil so die freie Wohnsitzwahl auch für pflegebedürftige Personen gewährleistet ist und

andererseits, weil diese Regelung zu einer Kohärenz mit der Sozialhilfe und den

Ergänzungsleistungen führt. Im Bereich der ambulanten Pflege wird diese Lösung

jedoch für die Betroffenen grosse administrative Probleme zur Folge haben. Falls die

vorgeschlagene Regelung in Kraft treten sollte, werden die Verbände den Spitex-

Organisationen den ausserkantonalen Patient/innen die Vollkosten oder, wo vorhanden,

die kantonalen Normkosten in Rechnung stellen. Die Patient/innen müssen dann selber

in ihrem Wohnkanton respektive in der Wohngemeinde die Restkosten-Finanzierung

einfordern. Angewiesen auf ambulante ausserkantonale Pflege sind insbesonders

pflegebedürftige Menschen die zu Hause gepflegt werden und vorübergehend zur

Entlastung von pflegenden Angehörigen (jemand zieht temporär zu anderen

Angehörigen) oder zur Überbrückung nach einem Spitalaufenthalt (temporär zu

Angehörigen) in einem anderen Kanton oder Gemeinde ziehen. Dies führt zu einer

Diskriminierung dieser Patientengruppe und erschwert die ohnehin schon

belastendende Situation der pflegenden Angehörigen.

Die SP 60+ fordert deshalb dass im Bereich der ambulanten Pflege die Zuständigkeit

anders gelöst wird. Als Variante wäre eine Regelung analog der Spitalfinanzierung

denkbar. Die SP 60+ würde eine solche bevorzugen.

Die VAKA begrüsst, dass die Frage der Zuständigkeit für die Restfinanzierung der VAKA Pflegeleistungen geklärt werden soll. Die vorgeschlagene Gesetzesänderung soll dies

sicherstellen.

Es ist zu begrüssen, dass der Herkunftskanton für die Finanzierung der

Pflegeleistungen bei einem ausserkantonalen Pflegeheimaufenthalt zuständig ist.

Allerdings ist festzuhalten, dass die Formulierung in Art. 25a Abs. 5 KVG deutlich kürzer

gehalten ist als jene im ELG. Es besteht daher das Risiko, dass in der Praxis

Umsetzungsprobleme und Fragen auftauchen.

Es ist enttäuschend, dass die SGK-S der Empfehlung der IG Pflegefinanzierung nicht

gefolgt ist, dass die Höhe der Restfinanzierung sich nach den Ansätzen des