Rapporto sui risultati

Consultazione 2015/74: Iv.pa 14.417 «Correttivi da apportare al finanziamento delle cure» · 84 pagine

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ausserkantonale Bewohner/innen respektive Patient/innen vermehrt ablehnen müssten, da sie ihre Kosten nicht decken können. In vielen Fällen ist jedoch ein Übertritt in ein Pflegeheim eines anderen Kantons oder die Inanspruchnahme von ambulanten

Pflegeleistungen nicht einfach ein Luxus, den sich jemand leisten kann oder nicht. Viele Menschen lassen sich aus wichtigen sozialen oder versorgungsbedingten Gründen ausserkantonal pflegen: Ein ausserkantonaler Heimeintritt erfolgt oft, weil jemand nahe bei der Familie im Pflegeheim leben möchte. Ein sozial wichtiger Grund; insbesondere auch, weil die Pflegebedürftigen bei Heimeintritt in der Regel kaum noch mobil sind.

Ambulante ausserkantonale Pflege gibt es nicht nur für Ferienaufenthalte und bei nahe an der Kantonsgrenze lebenden Patient/innen, sondern auch zur Entlastung von

pflegenden Angehöri-gen (jemand zieht temporär zu anderen Angehörigen) oder zur Überbrückung nach einem Spitalaufenthalt (jemand zieht temporär zu Angehörigen, bis er/sie wieder alleine leben kann).

2.2 Administrativer Aufwand

Falls die von der SGK-SR vorgeschlagene Regelung in Kraft treten sollte, werden die Verbände den Spitex-Organisationen sehr wahrscheinlich folgende Umsetzung

empfehlen:

Spitex verrechnet den ausserkantonalen Patienten/-innen die Vollkosten oder, wo vorhanden, die kantonalen Normkosten. Die Patient/innen müssen dann selber in ihrem Wohnkanton respektive in der Wohngemeinde die Restkosten-Finanzierung einfordern. Möchte Spitex auf diese für die Patienten/-innen ungünstige und komplizierte Praxis verzichten, würde dies bedeuten:

 Rechnungsstellung an einen Kanton, mit dem man keine etablierten Prozesse hat

(in vielen Fällen erfolgt die Abrechnung sogar auf Gemeindeebene). Diese

Rechnungsstellung hat gemäss Formularen und Regelungen dieses Kantons zu erfolgen.

 Den allfälligen Differenzbetrag zwischen den Kantonen dem Patienten/der Patientin

in Rechnung stellen (oder als Organisation den Verlust selbst tragen).

 Dem Patienten/der Patientin die Kostenbeteiligung nach Art. 25a Abs. 5 KVG

gemäss der Regelung des Wohnkantons (oder gar der Wohngemeinde) verrechnen. Dies wäre ein sehr grosser administrativer Aufwand, den Spitex für Einsätze bei

ausserkantonalen Patienten/-innen, die in der Regel nur ein paar wenige Wochen dauern, nicht leisten kann.

Damit die Restfinanzierung bei ausserkantonaler Pflege sinnvoll geregelt werden kann, ist auch sicher zu stellen, dass alle Kantone die Verantwortung in der Restfinanzierung tatsächlich wahrnehmen. Heute besteht weiterhin in einigen Kantonen eine vollkommen unbefriedigende Situation, weil die Restfinanzierung viel zu tief angesetzt wurde.

In der ambulanten Pflege gibt es Kantone, welche den erwerbswirtschaftlichen Spitex-Organisationen und den selbständig erwerbenden Pflegefachpersonen keine

Restfinanzierung gewähren. Und einige Kantone gelten die Kosten, welche durch die Erfüllung der Versorgungspflicht entstehen, nur ungenügend ab.

Im stationären Bereich erwirtschaften gemäss SOMED-Statistik ca. 600 Heime einen Gewinn von knapp 220 Millionen Franken, während ca. 950 Heime einen Verlust von mehr als einer halben Milliarde erleiden. Unter dem Strich bestehen

gesamtschweizerisch ungedeckte Pflegekosten in Pflegeheimen von ca. 250-350 Millionen Franken.

Wir stimmen gesamthaft mit der Vernehmlassungsantwort des SVS überein und SPITEX BL schätzen, dass sie über die Klärung, welcher Kanton für die Restfinanzierung bei

ausserkantonaler Pflege zuständig ist, hinausgeht.

Zu Punkt 1 und 2: Es kann nicht sein, dass die Leistungserbringer die durch die

verschiedenen Regeln der Kantone entstehende Differenz ausgleichen müssen oder für deren Eintreibung einen übermässigen administrativen Aufwand leisten müssen. Aus diesem Grunde unterstützen wir die Forderung, dass bei der ambulanten Pflege die Restfinanzierung von demjenigen Kanton geleistet wird, in dem die Pflegeleistung erbracht wird.